Insolvenzbekanntmachung
Sinnesrausch Restaurant GmbH
Landau in der Pfalz
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur Sinnesrausch Restaurant GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.09.2020, Aktenzeichen 3 IN 11/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 11/20
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 32532
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 10.09.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Aktenzeichen: 3 IN 11/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sinnesrausch Restaurant GmbH, Georg-Friedrich-Detzel-Straße 11, 76829 Landau in
der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32532),
vertreten durch:
1. Marcel Lellig, Poststraße 16, 67487 Maikammer, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte PartmbB, Wendstraße 17, 76185
Karlsruhe,
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 09.09.2020)
gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw.
künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO.
Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen
Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden
sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung
wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210
InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 09.09.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sinnesrausch Restaurant GmbH, Georg-Friedrich-Detzel-Straße 11, 76829 Landau in
der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32532),
vertreten durch:
1. Marcel Lellig, Poststraße 16, 67487 Maikammer, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte PartmbB, Wendstraße 17, 76185
Karlsruhe,
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 09.09.2020)
gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw.
künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO.
Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen
Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden
sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung
wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210
InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 09.09.2020