Aufhebung des Verfahrens
Siegfried Boecker GmbH + Co. KG
Hohenlimburg
Das Amtsgericht Hagen hat zur Siegfried Boecker GmbH + Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.02.2020, Aktenzeichen 106 IN 95/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 106 IN 95/19
- Registerbezug
- Hagen, HRA HRA 1785
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.02.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Dirk Andres
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 95/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA 1785 eingetragenen
Siegfried Boecker GmbH + Co. KG, Am Somborn 11, 58119 Hagen, gesetzlich
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 907 eingetragene Boecker
Verwaltungs-GmbH, Am Somborn 11, 58119 Hagen, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Siegfried Ralf Oliver Boecker
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte White & Case, Landstr. 20, 60323 Frankfurt
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, §
272 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Grabenstr.
28, 58095 Hagen.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Personen, die
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht
mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an
Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu
erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art
und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu
bezeichnen.
Es wird eine Gläubigerversammlung einberufen auf
Mittwoch, 11.03.2020, 13:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, 3. Etage,
Sitzungssaal 363.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters,
* den Gläubigerausschuss,
* gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,101
InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 272, 277 InsO bezeichneten
Gegenstände.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4
InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist
bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
106 IN 95/19
Amtsgericht Hagen, 17.02.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA 1785 eingetragenen
Siegfried Boecker GmbH + Co. KG, Am Somborn 11, 58119 Hagen, gesetzlich
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 907 eingetragene Boecker
Verwaltungs-GmbH, Am Somborn 11, 58119 Hagen, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Siegfried Ralf Oliver Boecker
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte White & Case, Landstr. 20, 60323 Frankfurt
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, §
272 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Grabenstr.
28, 58095 Hagen.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Personen, die
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht
mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an
Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu
erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art
und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu
bezeichnen.
Es wird eine Gläubigerversammlung einberufen auf
Mittwoch, 11.03.2020, 13:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, 3. Etage,
Sitzungssaal 363.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters,
* den Gläubigerausschuss,
* gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,101
InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 272, 277 InsO bezeichneten
Gegenstände.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4
InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist
bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
106 IN 95/19
Amtsgericht Hagen, 17.02.2020