Sicherungsmaßnahme
SHIPTEC Industrial & Shipyard Technologies GmbH i. L.
Brake (Unterweser)
Das Amtsgericht Nordenham hat zur SHIPTEC Industrial & Shipyard Technologies GmbH i. L. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.01.2021, Aktenzeichen 6 IN 1/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Nordenham
- Aktenzeichen
- 6 IN 1/21
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 211796
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 13.01.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr.
Veröffentlichungstext
6 IN 1/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SHIPTEC
Industrial & Shipyard Technologies GmbH i. L., Raiffeisenstraße 68, 26919 Brake
(Unterweser), AG Oldenburg HRB 211796, vertreten durch die Liquidatorin Susanne
Höpken, ist am 13.01.2021 um 11.00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot
erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin
angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr.
Alexander Naraschewski, Adalbertstraße 2, 26382 Wilhelmshaven, Tel.: 04421/
507090, Fax: 04421/507099, bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordenham,
26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56 einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die
Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Nordenham, 13.01.2021
Industrial & Shipyard Technologies GmbH i. L., Raiffeisenstraße 68, 26919 Brake
(Unterweser), AG Oldenburg HRB 211796, vertreten durch die Liquidatorin Susanne
Höpken, ist am 13.01.2021 um 11.00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot
erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin
angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr.
Alexander Naraschewski, Adalbertstraße 2, 26382 Wilhelmshaven, Tel.: 04421/
507090, Fax: 04421/507099, bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordenham,
26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56 einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die
Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Nordenham, 13.01.2021