Vergütungsfestsetzung

Seniorenwohnen "Am Walshagenpark" gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH

Oldenburg

Das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) hat zur Seniorenwohnen "Am Walshagenpark" gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.08.2026, Aktenzeichen 16 IN 17/10.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Aktenzeichen
16 IN 17/10
Registerbezug
Oldenburg (Oldenburg), HRB 200219
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
11.08.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

16 IN 17/10: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenwohnen "Am Walshagenpark" gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH, Hansa Ring 40-44, 26125 Oldenburg (AG Oldenburg, HRB 200219), vertr. d.: 1. Oliver Mathes, Zürcher Str. 50 a, 8102 Oberengstringen, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), 2. Matthias Winiarski, Sonnenblick 50, 28865 Lilienthal, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Detlef Stürmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 122 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 13.12.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 636.204,18 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 41.029,98 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 37,16 % ergibt.

IV.

Zusätzlich beantragt der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt bereinigt 122 % auf die Grundregelvergütung. Die beantragten Zuschläge sollen die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters angemessen vergüten, die deutlich über die üblichen Abwicklungstätigkeiten hinausgehen. Die jeweilig beantragten Zuschläge wurden umfangreich und schlüssig begründet.

Im Einzelnen beantragt der Insolvenzverwalter Zuschläge für folgende Tätigkeiten:
1. Betriebsfortführung 37 %
2. Konzernverflechtung 25 %
3. übertragende Sanierung 60 %

Nach Prüfung der einzelnen Zuschlagstatbestände hat das Gericht den Gesamtzuschlag auf 122 % festgesetzt. Dieser erweist sich sowohl in der Gesamtbetrachtung als auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden, außergewöhnlich umfangreichen Insolvenzverfahrens als gerechtfertigt, angemessen und zugleich ausreichend, um die Tätigkeit des Insolvenzverwalters sachgerecht zu vergüten.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 128,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 46 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 oder dem Landgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 7, 26135 Oldenburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 10.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung