Sicherungsmaßnahme

Sendermann Bäder und Heizungen GmbH

Hamm

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Sendermann Bäder und Heizungen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.03.2026, Aktenzeichen 255 IN 4/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
255 IN 4/26
Registerbezug
Hamm, HRB 11533
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.03.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2024
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Handel, Lieferung und Montage von Sanitär- und Heizungssystemen und Elektroanlagen und -installation sowie aller Nebengeschäfte
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 4/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 11533 eingetragenen Sendermann Bäder und Heizungen GmbH, Anhalter Str. 12, 59073 Hamm, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Kevin Kowalczyk, Ostenallee 136 b, 59071 Hamm und Herrn Heiko Wisser, Besendahlweg 24, 17098 Friedland

ist am 04.03.2026 bei Gericht die Anzeige des vorläufigen Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).

255 IN 4/26
Amtsgericht Dortmund, 05.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten