Eröffnung des Verfahrens
SDV Winter GmbH
Weidenberg
Das Amtsgericht Dresden hat über das Vermögen der SDV Winter GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 12.05.2026, Aktenzeichen 541 IN 2001/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 541 IN 2001/24
- Registerbezug
- Bayreuth, HRB 4246
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 12.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vom 12.12.2024 bis 28.02.2025 folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschuss vom 12.12.2024 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig, vertreten durch Frau Katrin Steffan, wurde ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens. Das Verfahren wurde am 28.02.2025 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.08.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO, § 17 InsVV.
Der Antrag wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Der Insolvenzverwalter erhob keine Einwände gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsO regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht kann einen höheren Stundensatz festsetzen, wenn Besonderheiten oder Erschwernisse des Verfahrens oder besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Fähigkeiten des Ausschussmitglieds vorliegen. Der individuell angemessene Stundensatz kann durch erhöhende Faktoren, z.B. für sachverständige und sachkundige Ausschussmitglieder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Diplomkaufleute, zu einem Stundensatz von 200,00 bis 300,00 € führen (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 17 Rdnr. 28, 29).
Die vorläufige Insolvenzverwaltung war ein besonderes Verfahren: Die Schuldnerin war ein mittelständisches Unternehmen mit 97 Mitarbeiter. Der Geschäftsbetrieb wurde während der vorläufigen Verwaltung fortgeführt und der M&A Prozess begleitet.
Die Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig Frau Katrin Steffan ist Diplom Verwaltungswirt und als sog. Erste Fachkraft für Insolvenzgeld und Refinanzierung in der Agentur für Arbeit seit mehreren Jahren tätig. Die langjährige Erfahrung und die besondere Sachkunde rechtfertigen einen Stundensatz für die Arbeitszeit von 4,88 Stunden.
An Auslagen wurden die anteiligen Fahrtkosten mit dem PKW nach § 18 Abs. 1 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 18 Abs. 2, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vom 12.12.2024 bis 28.02.2025 folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschuss vom 12.12.2024 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig, vertreten durch Frau Katrin Steffan, wurde ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens. Das Verfahren wurde am 28.02.2025 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.08.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO, § 17 InsVV.
Der Antrag wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Der Insolvenzverwalter erhob keine Einwände gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsO regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht kann einen höheren Stundensatz festsetzen, wenn Besonderheiten oder Erschwernisse des Verfahrens oder besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Fähigkeiten des Ausschussmitglieds vorliegen. Der individuell angemessene Stundensatz kann durch erhöhende Faktoren, z.B. für sachverständige und sachkundige Ausschussmitglieder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Diplomkaufleute, zu einem Stundensatz von 200,00 bis 300,00 € führen (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 17 Rdnr. 28, 29).
Die vorläufige Insolvenzverwaltung war ein besonderes Verfahren: Die Schuldnerin war ein mittelständisches Unternehmen mit 97 Mitarbeiter. Der Geschäftsbetrieb wurde während der vorläufigen Verwaltung fortgeführt und der M&A Prozess begleitet.
Die Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig Frau Katrin Steffan ist Diplom Verwaltungswirt und als sog. Erste Fachkraft für Insolvenzgeld und Refinanzierung in der Agentur für Arbeit seit mehreren Jahren tätig. Die langjährige Erfahrung und die besondere Sachkunde rechtfertigen einen Stundensatz für die Arbeitszeit von 4,88 Stunden.
An Auslagen wurden die anteiligen Fahrtkosten mit dem PKW nach § 18 Abs. 1 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 18 Abs. 2, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.