Sicherungsmaßnahme
SDV Winter GmbH
Weidenberg
Das Amtsgericht Dresden hat zur SDV Winter GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.12.2024, Aktenzeichen 541 IN 2001/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 541 IN 2001/24
- Registerbezug
- Bayreuth, HRB 4246
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 12.12.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 2001/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
- wurde am 12.12.2024 um 14:26 Uhr Dr. Christian Heintze, Kesselsdorfer Straße 14, 01159 Dresden, Telefax 0351 482916 29, Telefon geschäftlich 0351 482916 0, Website www.bbl-law.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 536 IN 2001/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
- wurde am 12.12.2024 um 14:26 Uhr Dr. Christian Heintze, Kesselsdorfer Straße 14, 01159 Dresden, Telefax 0351 482916 29, Telefon geschäftlich 0351 482916 0, Website www.bbl-law.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.