Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Schulkinderbetreuung Idstein - S.K.B.i. e. V.
Idstein
Das Amtsgericht Wiesbaden hat zur Schulkinderbetreuung Idstein - S.K.B.i. e. V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2026, Aktenzeichen 10 IN 204/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wiesbaden
- Aktenzeichen
- 10 IN 204/25
- Registerbezug
- Wiesbaden, VR 6793
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 05.11.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
10 IN 204/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schulkinderbetreuung Idstein - S.K.B.i. e. V., Auf der Au 26, 65510 Idstein (AG Wiesbaden , VR 6793), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter G. Theile festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 89 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR besondere Auslagen gem. § 4 II InsVV (Integrierung des
Briefkopfes der Schuldnerin in das EDV-System des
Verwalters zur Versendung von Serienbriefen) zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
EUR besondere Auslagen gem. § 4 II InsVV (Betriebswirt Prof.
Dr. Reinhard Wilhelm)
EUR
Zustellungskosten zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 356.198,38 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach zunächst EUR.
II.
1. Für den Mehraufwand im Rahmen der versuchten übertragenden Sanierung und der Insolvenzgeldvorfinanzierung war dem vorläufigen Verwalter ein Zuschlag von insgesamt 45% zu bewilligen. Aufgrund der im Antrag geschilderten Tätigkeiten erscheint der Zuschlag angemessen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 188.462,37 EUR. Der angemessene fiktive Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 75 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 11.076,13 EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 7.607,55 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 22.822,65 EUR auf insgesamt 30.430,20 EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 19.354,07 EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 19.354,07 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 44 % ergibt.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 234,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 67 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Dem Insolvenzverwalter waren neben den Zustellungsauslagen gemäß § 4 Abs. 2 InsVV Auslagen in Höhe von (75,00 EUR + 1830,75 EUR=)1905,75 EUR zur Entnahme zu bewilligen.
Es handelt sich bei der Rechnung über 75,00 EUR netto um die Inrechnungstellung der Tätigkeit für die Integrierung des Briefkopfes der Schulkinderbetreuung Idstein SKBI e. V. in das EDV-System des Unterzeichners. Die Schuldnerin verfügte nicht über die technischen und personellen Ressourcen einen Serienbrief an die 660 betroffenen Eltern zu erstellen und zu versenden. Daher erklärte sich der Insolvenzverwalter bereit, seine Kanzleimittel dazu einzusetzen. Es bedingte jedoch, dass der Briefkopf des Vereins in die EDV des Unterzeichners eingespielt werden musste.
Die Einschaltung des Herrn Prof. Dr. Wilhelm für die betriebswirtschaftliche Analyse des schuldnerischen Vereins war erforderlich, da die Vereinsvorsitzenden nicht mehr bereit waren, ihre Tätigkeiten ehrenamtlich neben ihrem Hauptberuf als Schulleitung weiter auszuüben und insoweit nicht in der Lage waren, belastbare Zahlen zu liefern. Ferner klagte der Geschäftsführer über eine mangelhafte Übergabe bei seiner Einstellung Ende Nov. 2024 und hatte bereits im Verlauf seiner Probezeit am 20.05.2025 gekündigt. Daher war es notwendig, dass sich ein erfahrener Betriebswirt die vorgefundenen Zahlen anschaut und analysiert, so dass der Verwalter in die Lage versetzt werden konnte, unternehmerische Entscheidungen für den weiteren Verlauf des Vereins treffen zu können.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Die Schuldnerin wurde angehört. Binnen der gesetzten Frist erhob sie keine Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 03.11.2026
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 89 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR besondere Auslagen gem. § 4 II InsVV (Integrierung des
Briefkopfes der Schuldnerin in das EDV-System des
Verwalters zur Versendung von Serienbriefen) zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
EUR besondere Auslagen gem. § 4 II InsVV (Betriebswirt Prof.
Dr. Reinhard Wilhelm)
EUR
Zustellungskosten zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 356.198,38 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach zunächst EUR.
II.
1. Für den Mehraufwand im Rahmen der versuchten übertragenden Sanierung und der Insolvenzgeldvorfinanzierung war dem vorläufigen Verwalter ein Zuschlag von insgesamt 45% zu bewilligen. Aufgrund der im Antrag geschilderten Tätigkeiten erscheint der Zuschlag angemessen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 188.462,37 EUR. Der angemessene fiktive Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 75 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 11.076,13 EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 7.607,55 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 22.822,65 EUR auf insgesamt 30.430,20 EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 19.354,07 EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 19.354,07 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 44 % ergibt.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 234,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 67 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Dem Insolvenzverwalter waren neben den Zustellungsauslagen gemäß § 4 Abs. 2 InsVV Auslagen in Höhe von (75,00 EUR + 1830,75 EUR=)1905,75 EUR zur Entnahme zu bewilligen.
Es handelt sich bei der Rechnung über 75,00 EUR netto um die Inrechnungstellung der Tätigkeit für die Integrierung des Briefkopfes der Schulkinderbetreuung Idstein SKBI e. V. in das EDV-System des Unterzeichners. Die Schuldnerin verfügte nicht über die technischen und personellen Ressourcen einen Serienbrief an die 660 betroffenen Eltern zu erstellen und zu versenden. Daher erklärte sich der Insolvenzverwalter bereit, seine Kanzleimittel dazu einzusetzen. Es bedingte jedoch, dass der Briefkopf des Vereins in die EDV des Unterzeichners eingespielt werden musste.
Die Einschaltung des Herrn Prof. Dr. Wilhelm für die betriebswirtschaftliche Analyse des schuldnerischen Vereins war erforderlich, da die Vereinsvorsitzenden nicht mehr bereit waren, ihre Tätigkeiten ehrenamtlich neben ihrem Hauptberuf als Schulleitung weiter auszuüben und insoweit nicht in der Lage waren, belastbare Zahlen zu liefern. Ferner klagte der Geschäftsführer über eine mangelhafte Übergabe bei seiner Einstellung Ende Nov. 2024 und hatte bereits im Verlauf seiner Probezeit am 20.05.2025 gekündigt. Daher war es notwendig, dass sich ein erfahrener Betriebswirt die vorgefundenen Zahlen anschaut und analysiert, so dass der Verwalter in die Lage versetzt werden konnte, unternehmerische Entscheidungen für den weiteren Verlauf des Vereins treffen zu können.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Die Schuldnerin wurde angehört. Binnen der gesetzten Frist erhob sie keine Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 03.11.2026