Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Schubotz, Christian

Stadtroda

Das Amtsgericht Gera hat zur Schubotz, Christian eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 8 IN 240/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gera
Aktenzeichen
8 IN 240/25
Registerbezug
Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRA 505744
Bundesland
Thüringen
Veröffentlichung
15.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

8 IN 240/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Christian Schubotz, geboren am 09.05.1983, Lohmberg 19, 07646 Stadtroda
Inhaber der SRO-Logistikservice e.K., Stadtroda, Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 505744
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tiefenbacher, Jonny-Schehr-Straße 1, 99085 Erfurt, Gz.: 142-25 (200)

1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Bernd Krumbholz, Johannisstraße 4, 07545 Gera, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
I.
Der Antragssteller wurde mit Beschluss vom 08.09.2025 als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 17.12.2025 eröffnet und der Antragssteller, als Insolvenzverwalter bestellt. Im Abstimmungstermin vom 23.09.2026 wurde der Insolvenzplan in der Fassung vom 15.06.2026 von den Gläubigern angenommen und sodann mit Beschluss vom 23.09.2026 bestätigt.

Mit Antrag vom 09.10.2026 hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Dabei legt er eine Berechnungsmasse in Höhe von 234.519,63 € zugrunde. Ausgehend hiervon beantragt er u.a. einen Zuschlag in Höhe von 30 % festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 09.10.2026 Bezug genommen.

Der Schuldner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag. Es wurden keine Einwände vorgebracht.

II.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und richtet sich nach § 63 Abs. 1, 3 InsO i.V.m. § 11 InsVV
1.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV ist für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen zugrunde zu legen ist, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist auf den voraussichtlich zu realisierenden Erlös abzustellen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2006 [IX ZB 104/05]). Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirtschaftliche Bewertung der unterschiedlichen Wertgegenstände ist der Moment der Beendigung der vorläufigen Verwaltung durch eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer Aufhebung der vorläufigen Verwaltung (Graeber/Graeber, § 11 InsVV, Rz. 17). Der Betrag, den der Insolvenzverwalter bei der späteren Veräußerung von Vermögenswerten erzielen kann, ist hierfür allerdings ein gewichtiges Indiz.
Es ist von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 234.519,63 EUR auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Vergütungsantrag Bezug genommen.
2.
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Im Rahmen dessen ist auch auf § 3 InsVV zurückzugreifen, wonach eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen ist, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier:
Der Schuldner betreibt ein Logistikunternehmen. Hierfür war er zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung im Besitz zahlreicher Fahrzeuge, die teilweise in seinem Eigentum standen, teilweise geleast waren oder ein Mietkauf abgeschlossen worden war. Es bedurfte daher eines deutlich über dem Normalfall liegenden Aufwands, um die weitere Nutzung der Fahrzeuge zu ermöglichen. Außerdem erfolgten bereits im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung Vorbereitungen für die Sanierung des Unternehmens, die die Beendigung des Verfahrens mittels Insolvenzplans ermöglichten. Auch die Ermittlungen von Anfechtungsansprüchen bereits im Insolvenzeröffnungserfahren im Rahmen der vorläufigen Verwaltung rechtfertigt einen Zuschlag. Insgesamt ist ein Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen.
Somit beträgt der Vergütungssatz 55 % von € und damit € (jeweils netto).
3.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für jeden angefangenen Monat gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 14.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzplan
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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