Aufhebung des Verfahrens

Schubotz, Christian

Stadtroda

Das Amtsgericht Gera hat zur Schubotz, Christian eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 8 IN 240/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gera
Aktenzeichen
8 IN 240/25
Registerbezug
Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRA 505744
Bundesland
Thüringen
Veröffentlichung
15.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

8 IN 240/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Christian Schubotz, geboren am 09.05.1983, Lohmberg 19, 07646 Stadtroda
Inhaber der SRO-Logistikservice e.K., Stadtroda, Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 505744
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tiefenbacher, Jonny-Schehr-Straße 1, 99085 Erfurt, Gz.: 142-25 (200)

1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Bernd Krumbholz, Johannisstraße 4, 07545 Gera, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
I.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 17.12.2025 eröffnet und der Antragssteller, der zuvor bereits vorläufiger Insolvenzverwalter war, als Insolvenzverwalter bestellt. Im Abstimmungstermin vom 23.09.2026 wurde der Insolvenzplan in der Fassung vom 15.06.2026 von den Gläubigern angenommen und sodann mit Beschluss vom 23.09.2026 bestätigt.

Mit Antrag vom 09.10.2026 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Dabei legt er eine Berechnungsmasse in Höhe von 410.676,33 € zugrunde. Ausgehend hiervon beantragt er, die Regelvergütung in Höhe von € sowie einen Zuschlag 60 % in Höhe von €, mithin eine erhöhte Regelvergütung in Höhe von € (jeweils netto) festzusetzen. Den Zuschlag in Höhe von 60 % begründet er im Wesentlichen mit der Betriebsfortführung des Unternehmens sowie der Anzahl und dem Umfang der angemeldeten Forderungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 09.10.2026 Bezug genommen.

Der Schuldner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag. Es wurden keine Einwände vorgebracht.

II.
Die Vergütung war im beantragten Umfang festzusetzen

1.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 InsO ist die Vergütung, wenn das Verfahren - wie hier - nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben werden soll, nach dem Schätzwert der Masse zur Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Schätzung hat auf der Basis nachvollziehbarer und objektiver Grundlagen zu erfolgen, wobei u.a. auf das Sachverständigungsgutachten und die Berichte des Verwalters zurückgegriffen werden kann. Allerdings sind auch nachträgliche Veränderungen zu berücksichtigen.
Es ist ein Vermögenswert in Höhe von 425.928,92 € zugrunde zu legen. Auf die Ausführungen im Antrag wird Bezug genommen. Diese sind auch nachvollziehbar, denn sie stimmen im Wesentlichen mit den Angaben im Insolvenzplan überein.

2.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 425.928,92 € beträgt die Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) € (Regelvergütung).

3.
Dem Insolvenzverwalter war ferner ein Zuschlag in Höhe von 60 % zu gewähren.

Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier. Der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ergibt sich aus den komplexen Verhandlungen zur Sicherung des Geschäftsbetriebs und dem Mehraufwand bei der Prüfung der Forderungsanmeldungen. Der Geschäftsbetrieb des Schuldners wurde für acht Monate fortgeführt. Im Besitz der Schuldnerin befanden sich bei Insolvenzeröffnung 64 Fahrzeuge, die zum Teil im Eigentum des Schuldners, zum Teil geleast bzw. im Rahmen von Mietkaufverträgen genutzt wurden. Dies stellt eine über den Regelfall der Verwaltung hinausgehende Komplexität dar. Auch die umfangreichen Foderungsanmeldungen, die sich aus der Insolvenztabelle ergeben, sowie die umfangreichen Prüfungen die damit einhergingen, stellen eine vom Regelfall abweichende Komplexität war, die einen Zuschlag rechtfertigt. Dieser ist mit 60 % anzusetzen.

4.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Ferner sind die aufgrund der Beauftragung nach § 8 Abs. 3 InsO angefallenen Zustellkosten zu erstatten.

5.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 14.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzplan
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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