Aufhebung des Verfahrens

Schröno Polstermöbelfabrik GmbH & Co. KG

Delbrück

Das Amtsgericht Paderborn hat zur Schröno Polstermöbelfabrik GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.09.2025, Aktenzeichen 2 IN 61/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 61/25
Registerbezug
Paderborn, HRA 4088
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
18.09.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 61/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4088 eingetragenen Schröno Polstermöbelfabrik GmbH & Co. KG, Auf dem Busche 45, 33129 Delbrück, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 6381 eingetragene Schröno Polstermöbelfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Auf dem Busche 45, 33129 Delbrück, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Franz-Hendrik Schröder, Auf dem Busche 45, 33129 Delbrück, und Herrn Fritz Schröder, Auf dem Busche 45, 33129 Delbrück,

wird der Beschluss vom 02.09.2025 aufgehoben.

Gründe:

Zwischenzeitlich wurde ein Insolvenzplan vorgelegt. Der Termin zur Erörterung und Abstimmung wurde bestimmt durch Beschluss vom 15.09.2025.
Die Prüfung der nachträglichen Forderungen erfolgt in dem selben Termin.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

2 IN 61/25
Amtsgericht Paderborn, 17.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
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