Forderungsprüfung

Schneider erzgebirge Hoch- und Tiefbau GmbH

Schwarzberg/Erzgeb.

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Schneider erzgebirge Hoch- und Tiefbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.04.2026, Aktenzeichen 420 IN 115/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
420 IN 115/26
Registerbezug
Chemnitz, HRB 4086
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
02.04.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1992
Stammkapital
26.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
betreibt Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten aller Art, Gerüstbau und Gerüstverleih sowie Bausanierungsmaßnahmen aller Art und Arbeiten der Denkmalpflege.
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 115/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider erzgebirge Hoch- und Tiefbau GmbH, Schwarzenberger Straße 2 f, 08340 Schwarzenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 4086

ergeht am 02.04.2026 nachfolgende Entscheidung:

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Henry Girbig
Ulmenstraße 14
09112 Chemnitz

Telefon geschäftlich: 0371 382260
Telefax: 0371 3822623

bestellt.

2. Der Sonderinsolvenzverwalter wird beauftragt, anstelle des Insolvenzverwalters die in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schneider erzgebirge Event GmbH, 221 IN 134/26, anzumeldenden Insolvenzforderungen zu prüfen und das Prüfungsergebnis im Prüfungstermin zur Tabelle feststellen zu lassen;

des Weiteren die Prüfung und den Abschluss des Betriebsführungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schneider erzgebirge Event GmbH, 221 IN 134/26, durchzuführen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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