Vergütungsfestsetzung

Curt Bauer GmbH

Aue-Bad Schlema

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Curt Bauer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 308 IN 782/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
308 IN 782/24
Registerbezug
Chemnitz, HRB 5354
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
03.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1992
Stammkapital
820.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Herstellung und Vertrieb von Textilien aller Art.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 308 IN 782/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Curt Bauer GmbH, Bahnhofstraße 16, 08280 Aue - Bad Schlema, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5354
vertreten durch die Geschäftsführerin Claudia Monika Bauer
vertreten durch den Geschäftsführer Gert Karlheinz Bauer

Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der Insolvenzmasse zu entnehmen und an das vorläufige Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:

Erzgebirgssparkasse als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 06.05.2024 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 04.07.2024 zugrunde.

Nach § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist nach §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 und Abs. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, § 17 InsVV.

Bei der Bewertung des Stundensatzes kommt es nicht darauf an, welcher Stundensatz von Rechtsprechung und Literatur bereits zugestanden wurde, sondern nur darauf, welcher Stundensatz im konkreten Einzelfall für den Antragsteller angemessen erscheint. Bei Vorliegen besonderer Qualifikation und besonderer Erschwernisse des konkreten Verfahrens kann der Stundenrahmen von bis 95 EUR auch deutlich überschritten werden. Im Einzelfall werden in der Rechtsprechung Stundensätze von bis zu 200 bzw. 300 € zugebilligt (vgl. hierzu LG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2018, 326 T 41/17: 200 € je Stunde; BeckOK, InsO, Fridgen/Gewitz/Göpfert, 19. Edition 15.04.2020, InsVV § 17 Rn 26). Das Verfahren ist als überdurchschnittliches Verfahren zu qualifizieren.

Geltend gemacht wurde vorliegend für insgesamt ein Zeitaufwand von 13 Stunden und 35 min. zu je xxx EUR, insgesamt xxx EUR. Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.

Nach Würdigung aller Umstände hält das Gericht, wie beantragt, einen Satz in Höhe von xxx EUR/Stunde für angemessen und ausreichend. Das vorläufige Gläubigerausschussmitglied verfügt über außerordentliche Sachkunde und Qualifikation. Die Sitzungen fanden in Präsenz bzw. als Videokonferenz am 14.05.2024, 24.05.2024, 17.05.2024 und 20.06.2024 statt.

Die Tätigkeiten sind plausibel und im Rahmen des vom Gericht geschätzten Aufwandes. Unter Bezugnahme auf die eingereichte Stundenaufstellung konnte ein Zeitaufwand für die entfalteten Tätigkeiten in Höhe von 13 Stunden und 35 min. berücksichtigt werden. Der Anspruch auf Vergütung wird auf xxx EUR festgesetzt.

Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen (in Präsenz bzw. als Videokonferenz), Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen.

Erstattungsfähig ist auch der Aufwand für die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gefahrenen Kilometer. Geltend gemacht wurden insgesamt 136 km. Die angegebenen Kilometer sind nach Prüfung des Gerichtes angemessen. Es ergibt sich ein Auslagenanspruch in Höhe von xxx EUR pro gefahrenen Kilometer, mithin xxx EUR.

Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist erfolgt. Einwände gegen die beantragte Festsetzung wurden nicht vorgetragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Insolvenzbekanntmachung
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