Insolvenzbekanntmachung
Schneider Business Services GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Schneider Business Services GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.05.2025, Aktenzeichen 63 IN 29/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 63 IN 29/24
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 110041
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 09.05.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 29/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 110041 eingetragenen Schneider Business Services GmbH, Altenkesseler Straße 17/B7, 66115 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Feuer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Herr Rechtsanwalt Dr. Moritz Handrup, Mainzer Landstraße 36, 60235 Frankfurt am Main
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über:
1. Zustimmung zur Beauftragung der für die Beschaffung der Rechnungslegung notwendigen Dienstleister durch den Insolvenzverwalter, welche die Daten auf dem Server der Insolvenzschuldnerin sichern sollen. Es ist mit Kosten von ca. 15.000,00 EUR zu rechnen,
bestimmt auf
Mittwoch, 04.06.2025, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
63 IN 29/24
Amtsgericht Saarbrücken, 09.05.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 110041 eingetragenen Schneider Business Services GmbH, Altenkesseler Straße 17/B7, 66115 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Feuer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Herr Rechtsanwalt Dr. Moritz Handrup, Mainzer Landstraße 36, 60235 Frankfurt am Main
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über:
1. Zustimmung zur Beauftragung der für die Beschaffung der Rechnungslegung notwendigen Dienstleister durch den Insolvenzverwalter, welche die Daten auf dem Server der Insolvenzschuldnerin sichern sollen. Es ist mit Kosten von ca. 15.000,00 EUR zu rechnen,
bestimmt auf
Mittwoch, 04.06.2025, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
63 IN 29/24
Amtsgericht Saarbrücken, 09.05.2025