Sicherungsmaßnahme
Schneider Business Services GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Schneider Business Services GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.07.2024, Aktenzeichen 63 IN 29/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 63 IN 29/24
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 110041
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 02.07.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Jochen Eisenbeis
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 29/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 110041 eingetragenen Schneider Business Services GmbH, Altenkesseler Straße 17/B7, 66115 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Feuer,
ist am 02.07.2024, um 11:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Eisenbeis, Käthe-Kollwitz-Str. 11, 66115 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
63 IN 29/24
Amtsgericht Saarbrücken, 02.07.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 110041 eingetragenen Schneider Business Services GmbH, Altenkesseler Straße 17/B7, 66115 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Feuer,
ist am 02.07.2024, um 11:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Eisenbeis, Käthe-Kollwitz-Str. 11, 66115 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
63 IN 29/24
Amtsgericht Saarbrücken, 02.07.2024