Forderungsprüfung
Schneider Beteiligungs GmbH
Leipzig
Das Amtsgericht Leipzig hat zur Schneider Beteiligungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.04.2026, Aktenzeichen 405 IN 2152/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leipzig
- Aktenzeichen
- 405 IN 2152/25
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 29375
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 16.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erwerb von und die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten für andere Unternehmen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Auto-Schneider GmbH & Co. KG mit Sitz in Leipzig, deren Gesellschaftszweck der Vertrieb von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugersa …
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 2152/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider Beteiligungs GmbH, Theresienstraße 22, 04129 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 29375
vertreten durch die Geschäftsführerin Nancy Schneider
vertreten durch den Geschäftsführer Claus Schneider
erging am 15.04.2026 folgender Beschluss:
Die Prüfung der Forderungen lfd. Nr. 3 sowie 7 bis 64 der Tabelle wird vertagt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis 10.06.2026 Widersprüche gegen die vorgenannten Forderungen schriftlich gegenüber dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Sraße 64, 04275 Leipzig unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens zu erklären.
Gründe
Obwohl die Gläubiger alle notwendigen Schritte (Anmeldung beim Verwalter) getätigt haben, konnten die Forderungen bisher aus verschiedenen rechtlichen Gründen nicht geprüft werden.
Durch die Vertagung werden die Beteiligten - insbesondere der heute bestellte Sonderinsolvenzverwalter - ohne Rechtsnachteile in die Lage versetzt, sich in angemessener Frist zur Sache zu äußern.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Aktenzeichen: 405 IN 2152/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider Beteiligungs GmbH, Theresienstraße 22, 04129 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 29375
vertreten durch die Geschäftsführerin Nancy Schneider
vertreten durch den Geschäftsführer Claus Schneider
erging am 15.04.2026 folgender Beschluss:
Die Prüfung der Forderungen lfd. Nr. 3 sowie 7 bis 64 der Tabelle wird vertagt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis 10.06.2026 Widersprüche gegen die vorgenannten Forderungen schriftlich gegenüber dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Sraße 64, 04275 Leipzig unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens zu erklären.
Gründe
Obwohl die Gläubiger alle notwendigen Schritte (Anmeldung beim Verwalter) getätigt haben, konnten die Forderungen bisher aus verschiedenen rechtlichen Gründen nicht geprüft werden.
Durch die Vertagung werden die Beteiligten - insbesondere der heute bestellte Sonderinsolvenzverwalter - ohne Rechtsnachteile in die Lage versetzt, sich in angemessener Frist zur Sache zu äußern.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.