Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Schmidt, Lydia
Rauschenberg
Das Amtsgericht Marburg hat zur Schmidt, Lydia eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 22 IN 62/26 (26).
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Marburg
- Aktenzeichen
- 22 IN 62/26 (26)
- Registerbezug
- Marburg, HRA 5194
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 06.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
22 IN 62/26 (26): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lydia Schmidt, geb. am 27.04.1973, Bahnhofstraße 26, 35282 Rauschenberg, als Inh. d. Rudi Herrmann Transporte (AG Marburg , HRA 5194), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Andreas M. Kögel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.08.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 299.756,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Soweit die Antragsgegnerin beantragt, die Vergütung erheblich geringer anzusetzen, war dem nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Forderung der Antragstellerin schon vor der Anordnung der vorläufigen Verwaltung zahlte, war hier nicht zu berücksichtigen. Denn Ziel des Insolvenzverfahrens ist nicht die Befriedigung des Gläubigers, sondern die Frage, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Deshalb musste der vorläufige Insolvenzverwalter unabhängig von der Zahlung der Antragsgegnerin solange weiter tätig werden, bis er eine anderweitige Weisung des Gerichts erhielt. Das war erst der Fall, nachdem die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt hat. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sei lediglich von kurzer Dauer gewesen, hat das Gericht dem Rechnung getragen, indem lediglich eine Bruchteilsvergütung von 25% der Vergütung eines Insolvenzverwalters festgesetzt wurde. Berücksichtigt werden muss hier auch, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen ihren Auskunftspflichten aus § 20 InsO nicht nachkam, wodurch ein erheblicher Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter entstand. Die Berechnung der (geschätzten) Teilungsmasse beruht im Übrigen im Wesentlichen auf den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift gegen die Anordnung der vorläufigen Verwaltung.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 05.10.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.08.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 299.756,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Soweit die Antragsgegnerin beantragt, die Vergütung erheblich geringer anzusetzen, war dem nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Forderung der Antragstellerin schon vor der Anordnung der vorläufigen Verwaltung zahlte, war hier nicht zu berücksichtigen. Denn Ziel des Insolvenzverfahrens ist nicht die Befriedigung des Gläubigers, sondern die Frage, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Deshalb musste der vorläufige Insolvenzverwalter unabhängig von der Zahlung der Antragsgegnerin solange weiter tätig werden, bis er eine anderweitige Weisung des Gerichts erhielt. Das war erst der Fall, nachdem die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt hat. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sei lediglich von kurzer Dauer gewesen, hat das Gericht dem Rechnung getragen, indem lediglich eine Bruchteilsvergütung von 25% der Vergütung eines Insolvenzverwalters festgesetzt wurde. Berücksichtigt werden muss hier auch, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen ihren Auskunftspflichten aus § 20 InsO nicht nachkam, wodurch ein erheblicher Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter entstand. Die Berechnung der (geschätzten) Teilungsmasse beruht im Übrigen im Wesentlichen auf den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift gegen die Anordnung der vorläufigen Verwaltung.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 05.10.2026