Forderungsprüfung

Schlemmer GmbH

Aschheim

Das Amtsgericht München hat zur Schlemmer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.05.2020, Aktenzeichen 1508 IN 3123/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1508 IN 3123/19
Registerbezug
München, HRB 59256
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
07.05.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

1508 IN 3123/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Schlemmer GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 10, 85609
Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59256
- Schuldnerin -

1. Der Berichts- und Prüftermin vom 20.05.2020, 9:00 Uhr Sitzungssaal 102, 1.
Stock, Infanteriestr. 5, Amtsgericht München wird abgesetzt.
2. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen
aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere,
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender
Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines
solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden
soll), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan)
InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der
Antragstellung bis 20.05.2020, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens
widerrufen werden kann.
3. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.05.2020 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
4. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

5. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Hat die Schuldnerin eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es der
Schuldnerin binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren
mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Die Schuldnerin hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der
Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
10. Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
11. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich
des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV
mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
12. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
Aufgrund der Schließung des Gerichtsgebäudes für den Partei- und Besuchsverkehr
kann die Parteiöffentlichkeit des Termins nicht gewährleistet werden.
Er war daher abzusetzen.
Das Gericht kann die Anordnung des mündlichen Verfahrens jederzeit aufheben,
wenn sich herausstellt, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werden
kann. Diese Anordnung ist nicht anfechtbar (vgl. Uhlenbruck, Nr. 28 zu § 5)

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.04.2020

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme