Aufhebung des Verfahrens

Schille Informationssysteme GmbH

Hannover

Das Amtsgericht Hannover hat zur Schille Informationssysteme GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.05.2026, Aktenzeichen 905 IN 541/19 - 9 -.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
905 IN 541/19 - 9 -
Registerbezug
Hannover, HRB 60074
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
20.05.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2002
Stammkapital
30.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Entwicklung und der Vertrieb von Softwareprodukten für die herstellerunabhängige Gebäudeautomation, Sicherheitsleittechnik und industrielle Prozeßvisualisierung sowie die Erbringung von kundenspezifischen Dienstleistungen, die mit der Wartung und Pflege dieser Software verbunden sind. Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.

Veröffentlichungstext

905 IN 541/19 - 9 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schille Informationssysteme GmbH, Goseriede 4, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60074), vertr. d.: Björn von Gösseln, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, (Prozesspfleger), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Liese festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).

Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 100 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich des bereits erhaltenen Vorschusses i.H.v. 40.920,59 EUR

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 658.326,72 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 11.392,20 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 669.718,92 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Mit Vergütungsantrag vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter für die gesellschaftliche Beteiligung einen Zuschlag in Höhe von 30%.

Gemäß dem Vortrag des Insolvenzverwalters war die Insolvenzschuldnerin mit 60%, in Summe mit 15.000,00 EUR (s. Bl. 4 des Vergütungsantrages), des Kapitals an der Schille Services GmbH beteiligt. Beide Gesellschaften waren durch einen Lizenzvertriebs- und Vermarktungsvertrag miteinander verbunden. Dies alleine rechtfertigt an sich keinen Zuschlag (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, §3, Rn. 227).

Daneben gab es noch einen weiteren Gesellschafter. An diesen wurde im weiteren Verlauf der Geschäftsanteil der Schuldnerin durch einen Geschäftsanteilsabtretungsvertrages übertragen. Dabei entsprach die Abfindung des veräußerten Geschäftsanteils dem Nominalwert von 15.000,00 EUR.

Dabei dauerte die Sichtung des Gesellschaftsvertrages sowie die Ermittlung des Wertes der Beteiligung der Schuldnerin nicht ganz zwei Monate.

Ein Zuschlag kann jedoch nur gewährt werden, wenn besondere Abwicklungsprobleme vorlagen. Diese müssen zu einer nicht unerheblichen und einer dadurch verursachten quantitativen und qualitativen Mehrbelastung führen (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, §3, Rn. 179).

Diese Mehrbelastung war hier jedoch nicht erkennbar. Die Verwertung des Gesellschaftsanteils der Schuldnerin gehört zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Dazu gehören auch die vorhergehenden Recherchearbeiten wie die Sichtung des Gesellschaftsvertrages sowie Abstimmungsgespräche mit dem Mitgesellschafter. Diese Arbeiten sowie auch im Hinblick auf die Höhe der Beteiligungssumme unterscheiden sich dabei nicht von anderen Verfahren gleicher Größe.

Sofern es bei den Arbeiten zu Überschneidung im Hinblick der Sanierungslösung gekommen ist, finden diese Arbeiten bei dem dort beantragten Zuschlag Berücksichtigung.

Daher war ein Zuschlag für die gesellschaftliche Beteiligung nicht zu gewähren und der beantragte Zuschlag abzusetzen.

Verwertungsschwierigkeiten

Mit Vergütungsantrag vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter für Verwertungsschwierigkeiten einen Zuschlag in Höhe von 30%.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es auf Grund des Todes eines der Gesellschafter der Schuldnerin zu einer erheblichen Mehrbelastung hinsichtlich der Inbesitznahme und Verwertung der Insolvenzmasse gekommen sei.

Dabei gehört die Verwertung der schuldnerischen Masse grundsätzlich zur Regelaufgabe des Insolvenzverwalters, welche mit der Regelvergütung abgegolten ist (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, §3, Rn. 343). Dazu gehört auch die Recherche hinsichtlich der Massezugehörigkeit von Gegenständen.

Daran änderte auch der Tod des Mitgesellschafters der Schuldnerin grundsätzlich nichts. Für diesen war auch ein Nachlasspfleger bestellt, mit welchem der Insolvenzverwalter nach eigenen vortragen auch die ganze Zeit in Kontakt stand. Mit diesem stand er in regelmäßigen Austausch über die Seitens des Nachlasspflegers vorgefundenen Gegenstände des Erblassers und die für die Insolvenzmasse ermittelten Ansprüche gegen diesen, so dass der Insolvenzverwalter dahingehend entlastet war.

Des Weiteren wurde im Vergütungsantrag vorgetragen, dass der Erblasser sich zu Lebzeiten bereits mit den gegen ihn gerichteten Forderungen auseinandergesetzt hatte. Dadurch wurde die Zuordnung der sich bei ihm befindlichen Massegegenstände sowie die nachfolgende Verwertung vereinfacht.

Iim Hinblick auf den Gesellschaftsanteil des Erblassers und deren Verwertung mag der Tod des Gesellschafters zwar zu einer vorher nicht absehbaren Belastung geführt haben, die jedoch in ihrem Umfang nicht erheblicher war als in anderen ähnlich gelagerten Fällen und bei anderen Verfahren gleicher Größe.

Daher war der Zuschlag für die Verwertungsschwierigkeit in der beantragten Höhe nicht zu gewähren und lediglich in Höhe von 10% festsetzungsfähig.

Übertragene Sanierung

Daher beantragte Zuschlag in Höhe von 85% für die übertragene Sanierung war nicht zu beanstanden und daher festsetzungsfähig.

Dauer des Verfahrens

Mit Vergütungsantrag vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter für die Dauer des Verfahrens einen Zuschlag in Höhe von 20%.

Jedoch rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens für sich alleine keinen Zuschlag. Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge ist der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. Einen Zuschlag alleine an den Zeitablauf zu knüpfen ist nicht vorgesehen (vgl. Graeber/Graeber , InsVV-Online, § 3, Rn. 193, 194).

Der Insolvenzverwalter begründet diesen Zuschlag mit mehreren Unterpunkten auf die im folgenden eingegangen wird:

a) Schwierigkeiten des Forderungseinzug und der Verwertung

Begründet wird dieser Tatbestand mit dem Tod des Geschäftsführers. Dieser Umstand findet sich jedoch bereits in der Begründung des Zuschlages für die Verwertungsschwierigkeiten sowie der übertragenen Sanierung und wurde dort bei der Festsetzung dieser Zuschläge bereits berücksichtigt.

b) Komplexe Sanierungsbemühungen

Auch dieser Tatbestand wurde bereits in der Begründung des Zuschlages für die übertragenen Sanierung vorgetragen und wurde dort bei der Festsetzung dieses Zuschlages bereits berücksichtigt.

c) Erhöhte organisatorische und administrative Anforderungen

Als Begründung dieses Tatbestandes wurden mehrfache Berichterstattungen gegenüber dem Insolvenzgericht, Sachstandsanfragen von Gläubigern sowie die fortlaufende Pflege der Insolvenzbuchhaltung angegeben.

Dabei unterscheiden sich die vorgetragenen Tätigkeiten nicht von anderen anderen Verfahren gleicher Größe. Die Berichterstattung sowie die Bearbeitung von Sachstandsanfragen gehören zur Regelaufgabe eines Insolvenzverwalters. Eine erhebliche Mehrbelastung ist aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erkennbar.

d) Forderungsanmeldungen

Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, §3, Rn. 219.)

Inwiefern dies zu einer erheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters geführt hat wurde nicht ausreichend vorgetragen. Nach dem eingereichten Verteilungsverzeichniss haben insgesamt 28 Gläubiger Forderungen angemeldet. Dies stellt im Vergleich zu anderen Verfahren gleicher Größe keine erhebliche Mehrbelastung dar.

Daher war ein Zuschlag für die Dauer des Verfahrens nicht zu gewähren und der beantragte Zuschlag abzusetzen.

Besonderer Erfolg

Mit Vergütungsantrag vom 31.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter für besonderen Erfolg einen Zuschlag in Höhe von 25%.

Dabei ist die Verwaltervergütung grundsätzlich erfolgsunabhängig zu gewähren (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, §3, Rn. 218).

Darüber hinaus können alle besonderen Anstrengungen und Belastungen des Insolvenzverwalters durch geeignete Zuschläge Berücksichtigung finden (vgl. Graeber/Graeber, insVV-Online, §3, Rn. 207).

Dies ist vorliegend auch geschehen. Der Insolvenzverwalter hat seine besonderen Belastungen im Wege der Zuschlagsbeantragung geltend gemacht. Die festgesetzten Zuschläge stellen dabei sein "Erfolgshonorar" dar. Des Weiteren partizipiert der Insolvenzverwalter je nach durchgeführter Tätigkeit bereits an dem Massezufluss und somit an einer höheren Berechnungsmasse der Vergütung.

Daher war der beantragte Zuschlag in Höhe von 25% für den besonderen Erfolg nicht festsetzungsfähig.

Abschlagsverteilung

Der beantragte Zuschlag in Höhe von 5% für die vorgenommenen Abschlagsverteilungen war nicht zu beanstanden und daher festsetzungsfähig.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 238,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 85 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 12.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Forderungsprüfung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten