Restschuldbefreiung
Schaper Transport - Nadine Schaate e. Kfr.
Uelzen
Das Amtsgericht Uelzen hat zur Schaper Transport - Nadine Schaate e. Kfr. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2026, Aktenzeichen 7 IN 23/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Uelzen
- Aktenzeichen
- 7 IN 23/23
- Registerbezug
- Lüneburg, HRA 203385
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 09.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
7 IN 23/23: In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Schaper Transport - Nadine Schaate e. Kfr., Zimmermannstr. 40, 29525 Uelzen (AG Lüneburg, HRA 203385), vertr. d.: Nadine Schaate, Zimmermannstr. 40, 29525 Uelzen, (Geschäftsführerin), ist der Schuldnerin durch Beschluss vom 07.09.2026 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Vermögen, das die Schuldnerin nach dem 01.05.2026 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 01.05.2023 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Uelzen, 08.10.2026
Das Vermögen, das die Schuldnerin nach dem 01.05.2026 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 01.05.2023 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Uelzen, 08.10.2026