Restschuldbefreiung
Schätzer, David
Berlin
Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur Schätzer, David eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2026, Aktenzeichen 36s IN 5069/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36s IN 5069/20
- Registerbezug
- Berlin, HRB 127389
- Bundesland
- Berlin
- Veröffentlichung
- 08.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 2010
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Das Betreiben von Spielhallen, die Verpachtung von voll eingerichteten gastronomischen Betrieben sowie das Aufstellen von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten.
Veröffentlichungstext
36s IN 5069/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
David Schätzer, geboren am 01.02.1985, Holzstraße 5, 14943 Luckenwalde
- Schuldner -
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 28.10.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und die Insolvenzverwalterin werden hierzu gehört.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
David Schätzer, geboren am 01.02.1985, Holzstraße 5, 14943 Luckenwalde
- Schuldner -
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 28.10.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und die Insolvenzverwalterin werden hierzu gehört.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.10.2026