Sicherungsmaßnahme
Schäfer, Thomas
Saarlouis
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Schäfer, Thomas eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.12.2022, Aktenzeichen 116 IN 56/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 116 IN 56/22
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRA 11021
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 20.12.2022
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Dr. Udo Michalsky
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 116 IN 56/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Thomas Schäfer, geboren am 27.09.1958, Hauptstraße 34, 66740 Saarlouis, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 11021 eingetragenen Firma Doc's Apotheke Saarlouis Apotheker Thomas Schäfer e.K.
ist am 20.12.2022, um 11:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Udo Michalsky, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert bestellt.
Dem Schuldner wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 56/22
Amtsgericht Saarbrücken, 20.12.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Thomas Schäfer, geboren am 27.09.1958, Hauptstraße 34, 66740 Saarlouis, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 11021 eingetragenen Firma Doc's Apotheke Saarlouis Apotheker Thomas Schäfer e.K.
ist am 20.12.2022, um 11:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Udo Michalsky, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert bestellt.
Dem Schuldner wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 56/22
Amtsgericht Saarbrücken, 20.12.2022