Restschuldbefreiung

Schäfer, Thomas

Saarlouis

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Schäfer, Thomas eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.09.2026, Aktenzeichen 116 IN 56/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
116 IN 56/22
Registerbezug
Saarbrücken, HRA 11021
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
08.09.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 116 IN 56/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn Thomas Schäfer, Hauptstraße 34, 66740 Saarlouis, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 11021 eingetragenen Firma Doc's Apotheke Saarlouis Apotheker Thomas Schäfer e.K.

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abegg & Abegg, Viktoriastraße 2, 66111 Saarbrücken

wird Termin für eine Gläubigerversammlung

zur weiteren Berichterstattung des Insolvenzverwalters (§ 79 InsO),
zur Anhörung der Gläubigerversammlung und der Insolvenzverwalterin zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung § 300 InsO
bestimmt auf

Donnerstag, 24.09.2026, 09:20 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13.

Die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners, die sog. Wohlverhaltenszeit, am 27.02.2026 abgelaufen.
Die Versagung der Restschuldbefreiung muss in der oben anberaumten Gläubigerversammlung beantragt werden. Die Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einschließlich der vollständigen Unterlagen sind dem Gericht im Termin vorzulegen (§§ 290, 300 InsO; vgl. BGH, B.v.16.02.2012, IX ZB 209/11).
Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 2, §§ 296 bis 298 InsO).
Hinweis:
Der Versagungsantrag ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere nur dann zulässig, wenn
a) einer der abschließend aufgezählten Versagungsgründe nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 ¿ 4, Abs. 2 InsO (Verstoß gegen die dort genannten Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode) oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§ 297 InsO) vorliegt und

b) der Versagungsgrund durch konkrete Tatsachen schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.
Wird der Versagungsgrund auf die Verletzung von Obliegenheiten gestützt, ist glaubhaft zu machen, dass hierdurch eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten ist.
Fehlende oder geringe Ausschüttungen an die Gläubiger sind alleine kein Versagungsgrund.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung unter den Voraussetzungen des § 302 InsO von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Eine gesonderter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist dafür nicht erforderlich.
116 IN 56/22
Amtsgericht Saarbrücken, 01.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Restschuldbefreiung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Restschuldbefreiung
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme