Vergütungsfestsetzung

SC Wind GmbH

Stade

Das Amtsgericht Stade hat zur SC Wind GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.06.2026, Aktenzeichen 73 IN 26/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Stade
Aktenzeichen
73 IN 26/22
Registerbezug
Tostedt, HRB 208337
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
23.06.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Consulting in der Windenergiebranche, insbesondere Servicedienstleistungen

Veröffentlichungstext

73 IN 26/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SC Wind GmbH, Carl-Goerdeler-Weg 1, 21684 Stade, zz. unbekannten Aufenthalts (AG Tostedt, HRB 208337), vertr. d.: Patrick Markus Kania, Asseler Außendeich 10, 21706 Drochtersen, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Rechel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 85 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Die Vergütung und die Auslagen sind aus der Landeskasse auszuzahlen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 31.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 439.205,15 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 24.216,05 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 463.421,20 EUR.

1.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 47.842,90 EUR.

2.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin erfüllte seine Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht oder nur sehr unzureichend und zeigte eine die Abwicklung behinderndes, obstruktives Verhalten. Auskünfte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin wurden vom Geschäftsführer nur unvollständig erteilt. Daher war es dem Insolvenzverwalter auch angesichts der mangelhaften Finanzbuchhaltung nicht möglich gewesen, Angaben zur Umsatz- und Ertragsentwicklung des schuldnerischen Unternehmens zu machen. Mehrmalige Aufforderungen dem Insolvenzverwalter einen Einzahlungsnachweis über die Erbringung des hälftigen Stammkapitals zur Verfügung zu stellen, kam der Geschäftsführer nicht nach. Eine Zahlungsklage musste eingelegt werden und ein Versäumnisurteil ist ergangen.

Nach Verfahrenseröffnung forderte der Insolvenzverwalter die einzigen beiden Drittschuldner nochmals zur Zahlung der weitergehenden Forderungen auf. Hier wurde eingewandt, dass für die Leistungen nicht die notwendigen Leistungsnachweise erbracht worden seien. Daher bemühte sich der Insolvenzverwalter, von Herrn Kania die fehlenden Leistungsnachweise zu erhalten, dies jedoch erfolglos. Der Insolvenzverwalter regte eine Anhörung gemäß §§ 97, 98, 101 InsO an. Zum Anhörungstermin am 07.02.2024 erschien der damalige Geschäftsführer nicht. Eine zwangsweise Vorführung des Geschäftsführers war nicht mehr erforderlich, da die Drittschuldnerin, die GE Wind Energy GmbH, am 12.02.2024 einen Betrag von insgesamt € 63.503,33 und im Monat Juni 2024 noch einen Gesamtbetrag von € 29.022,60 auf das Massekonto zahlte. Damit wurde mehr bezahlt, als noch offenstand. Dieser tatsächliche Arbeitsaufwand bei der Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, der durch die fehlende Mitwirkung des Geschäftsführers erheblich erhöht wurde, ist nicht mit der Normalvergütung abgegolten und rechtfertigt einen Zuschlag, der mit 35 % der Regelsatzvergütung angesetzt wird.

Die Notwendigkeit, im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens ausländisches Recht zu prüfen und anzuwenden oder Vermögen der Schuldnerin im Ausland festzustellen und gegebenenfalls einzuziehen, stellt regelmäßig eine Belastung außerhalb der Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters dar (LG Hannover, Beschl. v. 23.08.2010 - 11 T 20/10, BeckRS 2011, 2882; KPB/Prasser/Stoffler InsVV § 3 Rn. 83, 120, 25%-75%).

Der Geschäftsführer informierte den Insolvenzverwalter über die Bankverbindung der Schuldnerin zur Revolut Ltd. (Internetbank), so dass er diese mit Schreiben vom 15.06.2022 über die Anordnung des Verfügungsverbotes informieren und zur Auszahlung von Guthaben und Gutschriften auf das verfahrensbezogen eingerichtete Massekonto auffordern konnte. Unterblieben ist allerdings die Information, dass die Administratorrechte für das laufende Geschäftskonto bei der Revolut Ltd. in den Händen des Geschäftsführers der SC Wind Polska sp. Z.o.o, Herrn Piotr Żarski, lagen. Dieser überwies - in Kenntnis des Verfügungsverbotes und der Weigerung des Insolvenzverwalters, der Bezahlung von Altforderungen zuzustimmen - am 23.06.2022 einen Betrag von € 50.345,32 vom Revolut-Konto der Schuldnerin an SC Wind Polska sp. z.o.o. Die Revolut Ltd. wurde vor und nach Verfahrenseröffnung mehrfach - ergebnislos - zur Auskehrung des Betrages der in Kenntnis vom Verfügungsverbot zugelassenen Verfügung aufgefordert. Nach Prüfung der Rechtslage, insbesondere der Frage, ob das vom Insolvenzgericht angeordnete insolvenzrechtliche Verfügungsverbot nach ausländischem Recht auch für bzw. gegen die Revolut Ltd, gilt, erhob der Insolvenzverwalter am 09.10.2023 vor dem Landgericht Stade (Az. 6 O 237/23) Zahlungsklage gegen die Revolut Ltd. Die nicht zugestellte Klage musste zurückgenommen werden, nachdem sich herausstellte, dass die Revolut Bank UAB aus Litauen die kontoführende Bank war und nicht die beklagte Revolut Ltd., die damals im Rahmen einer Internetrecherche als Verantwortliche identifiziert worden war. Wegen der rechtlichen Risken einer Prozessführung in Litauen wurde davon Abstand genommen, die Klage gegen die Revolut Bank UAB in Litauen zu führen. Auch eine Inanspruchnahme des in Polen ansässigen Herrn Piotr Żarski kam nicht in Betracht, da dieser als vermögenslos anzusehen war. Der mit dieser Auslandsberührung verbundene, nicht mit der Normalvergütung abgegoltene Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlag, der im vorliegenden Verfahren in Höhe von 25 % angesetzt wird.

Angesichts der unzureichenden Finanzbuchhaltung in diesem Verfahren, war es dem Insolvenzverwalter nicht möglich, Angaben zur Umsatz- und Ertragsentwicklung des schuldnerischen Unternehmens zu machen. Aus diesem Grunde war die Prüfung und Feststellung der Massegegenstände (§ 35 Abs. 1 InsO) mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Die mangelhafte Finanzbuchhaltung war auch der Grund, warum der Forderungsbestand der Schuldnerin nicht genau beziffert konnte.

Der damit verbundene, nicht mit der Normalvergütung abgegoltene Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlag, der mit einer Erhöhung der Regelvergütung um 25 % abgegolten werden soll.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Aufgrund der gewährten Stundung erfolgt die Erstattung gemäß § 63 Abs. 2 InsO aus der Landeskasse.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Stade, 09.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Aufhebung des Verfahrens
  7. Forderungsprüfung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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