Sicherungsmaßnahme
SBA Handelsgesellschaft mbH
Ennepetal
Das Amtsgericht Hagen hat zur SBA Handelsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.03.2020, Aktenzeichen 106 IN 29/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 106 IN 29/20
- Registerbezug
- Hagen, HRB HRB7913
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.03.2020
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Hassan Ben Djemia
- Im Handelsregister seit
- 2008
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Handel und die Vermietung von Anhängern, Maschinen, Geräten, Kraftfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Geräten sowie Agrar- und Umweltdienstleistungen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 29/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB7913 eingetragenen SBA
Handelsgesellschaft mbH, Breckerfelder Str. 106, 58256 Ennepetal, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Altena, Breckerfelder Str. 106,
58256 Ennepetal Geschäftszweig: der Handel und die Vermietung von Anhängern,
Maschinen, Geräten, Kraftfahrzeugen sowie landwirtschaftl. Geräten sowie Agrar-
und Umweltdienstleistungen
ist am 09.03.2020, um 13:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Hassan Ben Djemia, Kirchender Dorfweg
14, 58313 Herdecke bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
106 IN 29/20
Amtsgericht Hagen, 09.03.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB7913 eingetragenen SBA
Handelsgesellschaft mbH, Breckerfelder Str. 106, 58256 Ennepetal, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Altena, Breckerfelder Str. 106,
58256 Ennepetal Geschäftszweig: der Handel und die Vermietung von Anhängern,
Maschinen, Geräten, Kraftfahrzeugen sowie landwirtschaftl. Geräten sowie Agrar-
und Umweltdienstleistungen
ist am 09.03.2020, um 13:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Hassan Ben Djemia, Kirchender Dorfweg
14, 58313 Herdecke bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
106 IN 29/20
Amtsgericht Hagen, 09.03.2020