Aufhebung des Verfahrens
SanMed International Ltd. & Co KG
Langenfeld
Das Amtsgericht Krefeld hat zur SanMed International Ltd. & Co KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.04.2026, Aktenzeichen 92 IN 30/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 92 IN 30/18
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRA 18977
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.04.2026
- Rechtsform
- KG
- Insolvenzverwalter
- Dr. Claus-Peter Kruth
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 30/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 18977 eingetragenen SanMed International Ltd. & Co KG, Zwingenbergstr. 2, 47802 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Companies' House of Cardiff unter 05961808 eingetragene SANMED INTERNATIONAL LIMITED Ltd, 69 Great Hampton Street, Birmingham, B186EW, Vereinigtes Königreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Brandschert, Worringer Platz 18 A, 40210 Düsseldorf,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
92 IN 30/18
Amtsgericht Krefeld, 24.04.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 18977 eingetragenen SanMed International Ltd. & Co KG, Zwingenbergstr. 2, 47802 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Companies' House of Cardiff unter 05961808 eingetragene SANMED INTERNATIONAL LIMITED Ltd, 69 Great Hampton Street, Birmingham, B186EW, Vereinigtes Königreich, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Brandschert, Worringer Platz 18 A, 40210 Düsseldorf,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
92 IN 30/18
Amtsgericht Krefeld, 24.04.2026