Eröffnung des Verfahrens

SanMed International Ltd. & Co KG

Langenfeld

Das Amtsgericht Krefeld hat über das Vermögen der SanMed International Ltd. & Co KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 23.04.2019, Aktenzeichen 92 IN 30/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
92 IN 30/18
Registerbezug
Düsseldorf, HRA HRA 18977
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
23.04.2019
Rechtsform
KG
Insolvenzverwalter
Dr. Claus-Peter Kruth

Termine und Fristen

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  • Verfahren eröffnet
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)
  • Berichtstermin (Gläubigerversammlung) (vorbei)
  • Prüfungsstichtag (schriftliches Verfahren) (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 31.05.2019. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 30/18

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 18977
eingetragenen SanMed International Ltd. & Co KG, Zwingenbergstr. 2, 47802
Krefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
die im Handelsregister des Amtsgerichts Companies' House of Cardiff unter
05961808 eingetragene SANMED INTERNATIONAL LIMITED, 69 Great Hampton Street,
GBR- Birmingham, B186EW, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael
Brandschert, Zwingenbergstraße 2, 47802 Krefeld

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 16.04.2019, um 10:54
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.08.2018 bei Gericht eingegangenen
Antrags eines Gläubigers sowie eines am 08.08.2018 eingegangenen Antrags eines
weiteren Gläubigers. .

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth,
Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf, Telefon: 0211 / 27408569, Fax: 0211 /
27408570.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 31.05.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung", aus einer
vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der
Abgabenordnung sind, wenn sie als solche angemeldet werden, ausdrücklich so zu
bezeichnen. Darüber hinaus ist der konkrete Sachverhalt substantiiert
darzulegen, aus welchem sich der besondere Schuldgrund herleitet. Die
entsprechende Vorprüfungspflicht liegt bei dem Insolvenzverwalter bzw. der
Insolvenzverwalterin. Den Gläubigern obliegt es selbst, zu prüfen, ob ihre
Angaben von dem Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin fehlerfrei in
die Insolvenztabelle übertragen wurden. Das Insolvenzgericht prüft dies in der
Regel nur kursorisch.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird
schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichtstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 08.07.2019.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen

* zur Person des Insolvenzverwalters,

* zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

* zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

* zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):

die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,

die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,

die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,

die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,

die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§162, 163 InsO),
* zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des
Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten
Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs.
1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab
dem 12.06.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 047
niedergelegt.

Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden
(Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem
Prüfungstermin entspricht ist der 08.07.2019.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Die Zuständigkeit hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung der Rechnungslegung
des vorläufigen Verwalters wird auf den/die Rechtspfleger/Rechtspflegerin
übertragen (§§ 7,18 Abs. 1 RpflG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

92 IN 30/18

Amtsgericht Krefeld, 16.04.2019

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
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