Sicherungsmaßnahme
Sagir Al GmbH
Eitorf
Das Amtsgericht Bonn hat zur Sagir Al GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.07.2024, Aktenzeichen 99 IN 133/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 99 IN 133/24
- Registerbezug
- Siegburg, HRB 13691
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.07.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Alexander Römer
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Planung und Projektierung von Bauvorhaben im In- und Ausland sowie die Erbringung der damit im Zusammnenhang stehenden Architekten- und Ingenieurs - sowie Planungsleistungen, sowie der An- und Verkauf von Grundstücken, soweit dafür eine besondere Erlaubnis nicht erforderlich ist. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfts betreiben, die mit dem Gegenstand des U …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 133/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13691 eingetragenen Sagir Al GmbH, Leienbergstraße 24, 53783 Eitorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Cafer Sagir, Pieper Str. 45, 32791 Lage
Geschäftszweig: Planung und Projektierung von Bauvorhaben im In- und Ausland usw.
ist am 15.07.2024, um 13:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Alexander Römer, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 133/24
Amtsgericht Bonn, 15.07.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13691 eingetragenen Sagir Al GmbH, Leienbergstraße 24, 53783 Eitorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Cafer Sagir, Pieper Str. 45, 32791 Lage
Geschäftszweig: Planung und Projektierung von Bauvorhaben im In- und Ausland usw.
ist am 15.07.2024, um 13:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Alexander Römer, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 133/24
Amtsgericht Bonn, 15.07.2024