Vergütungsfestsetzung
S und T Versorgungstechnik GmbH
Mühlhausen
Das Amtsgericht Mühlhausen hat zur S und T Versorgungstechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.09.2026, Aktenzeichen IN 70/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mühlhausen
- Aktenzeichen
- IN 70/24
- Registerbezug
- Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 514659
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 03.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
IN 70/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & T Versorgungstechnik GmbH, Lindenbühl 13, 99974 Mühlhausen/Thüringen, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Schilling
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 514659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte eureos gmbh steuerberatungsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft, Gorkistraße 14, 99084 Erfurt, Gz.: 24/100 590_1
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, sich den Betrag von XXX EUR von der Insolvenzmasse auszahlen zu lassen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgte abweichend vom Antrag des Sachwalters vom 01.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.495.915,48 EUR auszugehen. Die Darlegungen des Sachwalters zur Ermittlung der Teilungsmasse sind nachvollziehbar und schlüssig.Abweichend vom Antrag des Sachwalters ist das Gericht der Auffassung, dass die von diesem geltend gemachten Erhöhungstatbestände bei der Festsetzung im Wesentlichen keine Berücksichtigung finden können.Ausgehend von der Teilungsmasse von 1.495.915,48 EUR ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung von 60 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV in Höhe von 43.896,08 EUR.Grundsätzlich ist die Gewährung von Zuschlägen auf die Regelvergütung möglich, wenn die Tätigkeit in Schwierigkeit und Umfang über den eines „Normalverfahrens“ hinausging, § 3 InsVV.Dies kann jedoch nur insoweit Anwendung finden, als der Sachwalter im Rahmen seiner Bestellung tätig geworden ist, § 274 InsO.Abweichend von einem regulären Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in einem Eigenverwaltungsverfahren wie diesem nicht auf einen Insolvenzverwalter oder den Sachwalter über, sondern sie verbleibt bei der Schuldnerin, §§ 270ff., 80 InsO.Die Aufgabe des Sachwalters ist hauptsächlich die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie deren Ausgaben zu überwachen, § 274 Abs. 2 InsO. Eine darüber hinausgehende Befugnis wurde dem Sachwalter in diesem Verfahren laut dem Eröffnungsbeschluss vom 01.09.2024 nicht erteilt, § 274 Abs. 2 S. 2 InsO.Vom Sachwalter wurden in seinem Vergütungsantrag vom 01.07.2026 verschiedene Erhöhungstatbestände aufgeführt, auf Grund derer er eine Erhöhung der Regelvergütung auf insgesamt 185 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV geltend macht.Nach hiesiger Auffassung war es nicht die Aufgabe des Sachwalters sich im Rahmen der Betriebsfortführung zu engagieren, sich um Arbeitnehmerbelange zu kümmern oder den Insolvenzplan mit auszuarbeiten.Diese Angelegenheiten zu regeln war Sache der eigenverwaltenden Schuldnerin. Daran ändert auch nichts, dass die Verfahrensschuldnerin sich vor Beginn des Verfahrens einen fachkundigen Generalbevollmächtigten engagiert hat und die Zusammenarbeit mit diesem im Rahmen des Verfahrens für die Schuldnerin, die Geschäftsführerin oder auch den Sachwalter immer schlechter wurde.Dies führt nicht dazu, dass originäre Aufgaben der eigenverwaltenden Schuldnerin vom Sachwalter übernommen werden müssen, auch wenn dieses Vorgehen anscheinend mit dieser abgestimmt war.Es wäre in dieser Situation Aufgabe des Sachwalters gewesen, dem Gericht gegenüber anzuzeigen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen kann, § 274 Abs. 3 InsO und das Verfahren gegebenenfalls in ein reguläres Insolvenzverfahren überzuleiten wäre.Der Sachwalter kann in einer solchen Situation nicht einfach wie ein regulärer Insolvenzverwalter, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis obliegt, agieren und hierfür die Festsetzung einer Vergütung nebst Zuschlägen erwarten.Das Gericht berücksichtigt daher bei der Vergütungsfestsetzung keine Zuschläge für den Sachwalter im Rahmen der Betriebsfortführung, für Arbeitnehmerbelange oder die Ausarbeitung des Insolvenzplanes.Den vom Sachwalter beantragten Zuschlag von 25 % aufgrund seiner Mitwirkung an der Sanierung der Schuldnerin sieht das Gericht als gerechtfertigt an und berücksichtigt diesen grundsätzlich bei der Vergütungsfestsetzung. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachwalter hat dieser den Sanierungsprozess, welcher im Ergebnis im aufgestellten Insolvenzplan seinen Niederschlag gefunden hat, umfassend begleitet. Diese Tätigkeit geht nach Auffassung des Gerichts mit der Bestellung als Sachwalter grundsätzlich einher. Aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwandes des Sachwalters in diesem Zusammenhang wird der beantragte Zuschlag bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt.Die Festsetzung dieses Vergütungszuschlages berechnet sich jedoch abweichend vom Antrag des Sachwalters.Nach hiesiger Auffassung ist die Berechnungsgrundlage nicht die reguläre Staffelvergütung des § 2 InsVV, sondern die Sachwaltervergütung des § 12 InsVV.Ausgehend von der Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.495.914,48 EUR beträgt die einfache Staffelvergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 InsVV 73.160,14 EUR. Der Vergütungszuschlag von 25 % berechnet sich jedoch nicht ausgehend von diesem Betrag. Da gemäß § 12 InsVV die Sachwaltervergütung grundsätzlich 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters beträgt, ist der Vergütungszuschlag auch aus dieser reduzierten Grundvergütung zu berechnen. In diesem Fall daher: 60 % von 73.160,14 EUR = 43.896,08 EUR. Dieser Betrag ist um 25 % bei der Vergütungsfestsetzung zu erhöhen = 54.870,10 EUR.
Dem Sachwalter war daher eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Dies entspricht gemäß § 8 Abs. 3 InsVV 30 % der nicht erhöhten Regelvergütung von 43.896,08 EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Portokosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen für 59 Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühlhausen
Untermarkt 17
99974 Mühlhausen/Thüringen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 01.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S & T Versorgungstechnik GmbH, Lindenbühl 13, 99974 Mühlhausen/Thüringen, vertreten durch die Geschäftsführerin Sandra Schilling
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 514659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte eureos gmbh steuerberatungsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft, Gorkistraße 14, 99084 Erfurt, Gz.: 24/100 590_1
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, sich den Betrag von XXX EUR von der Insolvenzmasse auszahlen zu lassen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgte abweichend vom Antrag des Sachwalters vom 01.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.495.915,48 EUR auszugehen. Die Darlegungen des Sachwalters zur Ermittlung der Teilungsmasse sind nachvollziehbar und schlüssig.Abweichend vom Antrag des Sachwalters ist das Gericht der Auffassung, dass die von diesem geltend gemachten Erhöhungstatbestände bei der Festsetzung im Wesentlichen keine Berücksichtigung finden können.Ausgehend von der Teilungsmasse von 1.495.915,48 EUR ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung von 60 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV in Höhe von 43.896,08 EUR.Grundsätzlich ist die Gewährung von Zuschlägen auf die Regelvergütung möglich, wenn die Tätigkeit in Schwierigkeit und Umfang über den eines „Normalverfahrens“ hinausging, § 3 InsVV.Dies kann jedoch nur insoweit Anwendung finden, als der Sachwalter im Rahmen seiner Bestellung tätig geworden ist, § 274 InsO.Abweichend von einem regulären Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in einem Eigenverwaltungsverfahren wie diesem nicht auf einen Insolvenzverwalter oder den Sachwalter über, sondern sie verbleibt bei der Schuldnerin, §§ 270ff., 80 InsO.Die Aufgabe des Sachwalters ist hauptsächlich die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie deren Ausgaben zu überwachen, § 274 Abs. 2 InsO. Eine darüber hinausgehende Befugnis wurde dem Sachwalter in diesem Verfahren laut dem Eröffnungsbeschluss vom 01.09.2024 nicht erteilt, § 274 Abs. 2 S. 2 InsO.Vom Sachwalter wurden in seinem Vergütungsantrag vom 01.07.2026 verschiedene Erhöhungstatbestände aufgeführt, auf Grund derer er eine Erhöhung der Regelvergütung auf insgesamt 185 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV geltend macht.Nach hiesiger Auffassung war es nicht die Aufgabe des Sachwalters sich im Rahmen der Betriebsfortführung zu engagieren, sich um Arbeitnehmerbelange zu kümmern oder den Insolvenzplan mit auszuarbeiten.Diese Angelegenheiten zu regeln war Sache der eigenverwaltenden Schuldnerin. Daran ändert auch nichts, dass die Verfahrensschuldnerin sich vor Beginn des Verfahrens einen fachkundigen Generalbevollmächtigten engagiert hat und die Zusammenarbeit mit diesem im Rahmen des Verfahrens für die Schuldnerin, die Geschäftsführerin oder auch den Sachwalter immer schlechter wurde.Dies führt nicht dazu, dass originäre Aufgaben der eigenverwaltenden Schuldnerin vom Sachwalter übernommen werden müssen, auch wenn dieses Vorgehen anscheinend mit dieser abgestimmt war.Es wäre in dieser Situation Aufgabe des Sachwalters gewesen, dem Gericht gegenüber anzuzeigen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen kann, § 274 Abs. 3 InsO und das Verfahren gegebenenfalls in ein reguläres Insolvenzverfahren überzuleiten wäre.Der Sachwalter kann in einer solchen Situation nicht einfach wie ein regulärer Insolvenzverwalter, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis obliegt, agieren und hierfür die Festsetzung einer Vergütung nebst Zuschlägen erwarten.Das Gericht berücksichtigt daher bei der Vergütungsfestsetzung keine Zuschläge für den Sachwalter im Rahmen der Betriebsfortführung, für Arbeitnehmerbelange oder die Ausarbeitung des Insolvenzplanes.Den vom Sachwalter beantragten Zuschlag von 25 % aufgrund seiner Mitwirkung an der Sanierung der Schuldnerin sieht das Gericht als gerechtfertigt an und berücksichtigt diesen grundsätzlich bei der Vergütungsfestsetzung. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachwalter hat dieser den Sanierungsprozess, welcher im Ergebnis im aufgestellten Insolvenzplan seinen Niederschlag gefunden hat, umfassend begleitet. Diese Tätigkeit geht nach Auffassung des Gerichts mit der Bestellung als Sachwalter grundsätzlich einher. Aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwandes des Sachwalters in diesem Zusammenhang wird der beantragte Zuschlag bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt.Die Festsetzung dieses Vergütungszuschlages berechnet sich jedoch abweichend vom Antrag des Sachwalters.Nach hiesiger Auffassung ist die Berechnungsgrundlage nicht die reguläre Staffelvergütung des § 2 InsVV, sondern die Sachwaltervergütung des § 12 InsVV.Ausgehend von der Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.495.914,48 EUR beträgt die einfache Staffelvergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 InsVV 73.160,14 EUR. Der Vergütungszuschlag von 25 % berechnet sich jedoch nicht ausgehend von diesem Betrag. Da gemäß § 12 InsVV die Sachwaltervergütung grundsätzlich 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters beträgt, ist der Vergütungszuschlag auch aus dieser reduzierten Grundvergütung zu berechnen. In diesem Fall daher: 60 % von 73.160,14 EUR = 43.896,08 EUR. Dieser Betrag ist um 25 % bei der Vergütungsfestsetzung zu erhöhen = 54.870,10 EUR.
Dem Sachwalter war daher eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Dies entspricht gemäß § 8 Abs. 3 InsVV 30 % der nicht erhöhten Regelvergütung von 43.896,08 EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Portokosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen für 59 Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühlhausen
Untermarkt 17
99974 Mühlhausen/Thüringen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 01.09.2026