Eröffnung des Verfahrens

RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH

Leipzig

Das Amtsgericht Leipzig hat über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 25.08.2026, Aktenzeichen 405 IN 1736/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen
405 IN 1736/19
Registerbezug
Leipzig, HRB 24415
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
25.08.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1736/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH, Stuttgarter Allee 6, 04209 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24415
vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kosich

- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 25.08.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.

Im Übrigen wird der Antrag des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Gründe:

Das Verfahren wurde am 13.11.2019 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der korrigierte Antrag vom 31.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.

Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt

Anders als im Antrag des Verwalters sind die Beträge von EUR kein Teil der Berechnungsgrundlage. Die Idee, fiktive Beträge der Teilungsmasse zuzuschlagen ist der InsVV fremd. Die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV ermittelt sich nach dem Wert, auf dem sich die Schlussrechnung bezieht. In diese sind keine „vermiedenen Ausgaben“ einzubeziehen. Teil der Teilungsmasse sind nur tatsächliche Einnahmen gemäß Schlussrechnung.
Es ergäbe sich daher zunächst eine Teilungsmasse von EUR Hinzu kommt die erwartete Vorsteuererstattung aus der Insolvenzverwaltervergütung.
Ausgehend von einer Masse von EUR und dem nachfolgend begründeten Zuschlag von 55 % ergibt sich eine Umsatzsteuer von EUR . Die in dieser Höhe erwartete Steuererstattung ist der Teilungsmasse hinzuzurechnen.
Es ergibt sich daher die Teilungsmasse

Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV

Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 100 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 31.03.2026 verwiesen.

Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend in deutlich geringerem Umfang als beantragt gegeben.

Geltend gemacht wird zunächst ein Zuschlag von 30 % für die Fortführung des Geschäftsbetriebs. Die Fortführung dauerte nach Eröffnung nur 17 Tage an. Sie stellte sich als Weiterführung der Fortführung in der Zeit der vorläufigen Verwaltung dar, d.h. der Verwalter konnte auf vor Eröffnung getroffene Absprachen und Handhabungen zurückgreifen.
Nach Ansicht des Gerichts liegt daher trotz mehrerer Betriebsstätten, Krankmeldung der Mitarbeiter und der Abrechnungsproblematik ein vergleichsweise sehr kleiner Fall einer Betriebsfortführung vor. Ein Zuschlag für diese von 10 % wird für absolut ausreichend erachtet.

Weiter geltend gemacht wird ein Zuschlag von 10 % für Arbeitnehmerangelegenheiten. Vorliegend waren nur 6 Arbeitnehmer betroffen. Aufgrund der externen Vergabe und der geringen Anzahl an Arbeitnehmern ist kein Zuschlag gerechtfertigt. § 3 I d) InsVV verlangt eine erhebliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters, um für Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag zu rechtfertigen. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.

Weiter geltend gemacht wird ein Zuschlag von 40 % für Verhandlungsführung und Umsetzung der übertragenden Sanierung. Ein Großteil der diesbezüglichen Tätigkeiten fand bereits in der vorläufigen Verwaltung statt und war Begründung eines Vergütungszuschlags für den vorläufigen Verwalter. Für die nach Eröffnung noch verbliebenen Tätigkeiten erscheint ein Zuschlag von 20 % angemessen und bei weitem ausreichend.

Die weiter geltend gemachten Zuschläge von 10 % aufgrund Mehrarbeiten bei der Bearbeitung der Anfechtungssachverhalte und 20 % bei steuerlichen Sachverhalten wurden antragsgemäß berücksichtigt.

Nach der Rechtsprechung des BGH führt die vorherige Tätigkeit als vorläufiger Verwalter grundsätzlich zu einem Abschlag bei der Vergütung des Insolvenzverwalters, sofern nicht im Einzelfall begründet werden kann, warum dies nicht zutrifft. Mangels gegenteiliger Ausführungen ist davon auszugehen, dass ein Abschlag von 5 % angemessen ist.

In der Gesamtbetrachtung ergibt sich daher ein berücksichtigungsfähiger Zuschlag von 55 %.

Der darüberhinausgehende Antrag war zurückzuweisen.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG.

Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Sicherungsmaßnahme