Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Royal Fresh Fish GmbH
Cuxhaven
Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Royal Fresh Fish GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 12 IN 78/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cuxhaven
- Aktenzeichen
- 12 IN 78/25
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 208658
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 17.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
12 IN 78/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 153,67 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 523.007,32 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es wurden Zuschläge für Tätigkeiten gewährt, die von einem Regelverfahren abweichen und mit einer erheblichen Mehrarbeit für den vorläufigen Verwalter verbunden waren:
20 % für die Sanierungsbemühungen. Es wurden Sanierungsoptionen geprüft und Kontakt mit 108 potentiellen Investoren aufgenommen, an die Informationen weitergeben wurden. Rückmeldungen wurden analysiert und ausgewertet.
10 % für die Organisation eines Massekredits, da aufgrund der angespannten Liquidität ein großer Handlungsdruck bestand. Es wurden Verhandlungen mit der dänischen Muttergesellschaft aufgenommen.
20 % für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten. Es waren 35 eigene und 15 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf einer Betriebsversammlung wurden diese über die Stellung des Insolvenzantrags und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen informiert und umfassend über den Ablauf des Insolvenzverfahrens, die aktuelle Unternehmenssituation und die geplanten Maßnahmen aufgeklärt. Wegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wurde Kontakt mit einer Sparkasse aufgenommen und der Antrag bie der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht. Die Arbeitgeberfunktion wurde übernommen, Kündigungen bzw. Freistellungen ausgesprochen.
20 % für die Prüfung komplexer Rechtsfragen im Lebensmittelrecht, da ein besonderes Regelwerk bei dem Handel mit frischem sowie tiefgekühlter Seafood zu beachten war. Dies war mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden. Es war sicherzustellen und zu überwachen, dass die besonderen Anforderungen an den ordnungsgemäßen Betrieb erfüllt waren. Kontrollberichte wurden eingehend geprüft.
15 % für die Auseinandersetzungen mit der Factoringspartnerin der Schuldnerin. Es wurde eine vertraglich vereinbarte Globalzession geltend gemacht, die streitig war. Daher wurde eine Treuhandvereinbarung verhandelt.
15 % für Auslandsbezug, da die Schuldnerin international tätig war. Es bestanden internationale Kundenkontakte sowie Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten im Ausland, vor allem in Dänemark, Norwegen, Niederlande und Frankreich. Der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter waren ebenfalls im Ausland ansässig. Die Korrespondenz erfolgte zumeist in englischer Sprache. Für die Geschäftsbeziehungen galt vielfach ausländisches Recht, was gesonderte Prüfungen erforderte.
10 % wegen der mangelnden Mitwirkung des Geschäftsführers und der aufwendigen Vermögensermittlung. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden Unterlagen nicht oder nur lückenhaft eingereicht. Bei der ersten Ortsbegehung wurden nicht alle Informationen erteilt bzw. Informationen zu der gelagerten Ware vorenthalten.
43,67 % für die Betriebsfortführung mit 35 Arbeitnehmern und 15 Leiharbeitern. Die vorhandenen betriebswirtschaftlichen Daten wurden ausgewertet. Es wurde ein Ertrags- und Liquiditätsplan erarbeitet. Es fand ein sehr detailliertes Controlling der wöchentlich aktualisierten Finanzplanung statt. Es wurden zeitintensive Preisverhandlungen geführt. Aufgrund der vorgefundenen Tiefkühlware und dem Risiko eines hohen Preisverfalls bestand ein schneller Verwertungsdruck. Es wurden intensive Verhandlungen mit dem Lagerhalter wegen offener Forderungen geführt. Es fand ein nahezu täglicher Austausch mit dem Unternehmen, den Mitarbeitern und der Leiterin der Finanzen statt.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 127.402,43 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 43,67 % ergibt.
In der Gesamtschau wird ein Zuschlag von insgesamt 110 % als angemessen erachtet, da sich die Tätigkeiten für einzelne zuschlagsrelevante Bereiche, wie z. B. Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Auslandbezug, komplexe Rechtsfragen, überschnitten haben und eine Doppelberücksichtigung nicht möglich ist. Ferner wurden Angelegenheiten in den Bereichen Investorenprozess, betriebswirtschaftliche Beratung/Controlling, arbeitsrechtliche Beratung, Lohnbuchhaltung und Insolvenzgeldvorfinanzierung delegiert. Dies führte zwar zu keiner vollständigen Entlastung des vorläufigen Insolvenzverwalters, hat jedoch dennoch eine Kürzung der beantragten Zuschläge zur Folge.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 16.09.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 153,67 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 523.007,32 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es wurden Zuschläge für Tätigkeiten gewährt, die von einem Regelverfahren abweichen und mit einer erheblichen Mehrarbeit für den vorläufigen Verwalter verbunden waren:
20 % für die Sanierungsbemühungen. Es wurden Sanierungsoptionen geprüft und Kontakt mit 108 potentiellen Investoren aufgenommen, an die Informationen weitergeben wurden. Rückmeldungen wurden analysiert und ausgewertet.
10 % für die Organisation eines Massekredits, da aufgrund der angespannten Liquidität ein großer Handlungsdruck bestand. Es wurden Verhandlungen mit der dänischen Muttergesellschaft aufgenommen.
20 % für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten. Es waren 35 eigene und 15 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf einer Betriebsversammlung wurden diese über die Stellung des Insolvenzantrags und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen informiert und umfassend über den Ablauf des Insolvenzverfahrens, die aktuelle Unternehmenssituation und die geplanten Maßnahmen aufgeklärt. Wegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wurde Kontakt mit einer Sparkasse aufgenommen und der Antrag bie der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht. Die Arbeitgeberfunktion wurde übernommen, Kündigungen bzw. Freistellungen ausgesprochen.
20 % für die Prüfung komplexer Rechtsfragen im Lebensmittelrecht, da ein besonderes Regelwerk bei dem Handel mit frischem sowie tiefgekühlter Seafood zu beachten war. Dies war mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden. Es war sicherzustellen und zu überwachen, dass die besonderen Anforderungen an den ordnungsgemäßen Betrieb erfüllt waren. Kontrollberichte wurden eingehend geprüft.
15 % für die Auseinandersetzungen mit der Factoringspartnerin der Schuldnerin. Es wurde eine vertraglich vereinbarte Globalzession geltend gemacht, die streitig war. Daher wurde eine Treuhandvereinbarung verhandelt.
15 % für Auslandsbezug, da die Schuldnerin international tätig war. Es bestanden internationale Kundenkontakte sowie Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten im Ausland, vor allem in Dänemark, Norwegen, Niederlande und Frankreich. Der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter waren ebenfalls im Ausland ansässig. Die Korrespondenz erfolgte zumeist in englischer Sprache. Für die Geschäftsbeziehungen galt vielfach ausländisches Recht, was gesonderte Prüfungen erforderte.
10 % wegen der mangelnden Mitwirkung des Geschäftsführers und der aufwendigen Vermögensermittlung. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden Unterlagen nicht oder nur lückenhaft eingereicht. Bei der ersten Ortsbegehung wurden nicht alle Informationen erteilt bzw. Informationen zu der gelagerten Ware vorenthalten.
43,67 % für die Betriebsfortführung mit 35 Arbeitnehmern und 15 Leiharbeitern. Die vorhandenen betriebswirtschaftlichen Daten wurden ausgewertet. Es wurde ein Ertrags- und Liquiditätsplan erarbeitet. Es fand ein sehr detailliertes Controlling der wöchentlich aktualisierten Finanzplanung statt. Es wurden zeitintensive Preisverhandlungen geführt. Aufgrund der vorgefundenen Tiefkühlware und dem Risiko eines hohen Preisverfalls bestand ein schneller Verwertungsdruck. Es wurden intensive Verhandlungen mit dem Lagerhalter wegen offener Forderungen geführt. Es fand ein nahezu täglicher Austausch mit dem Unternehmen, den Mitarbeitern und der Leiterin der Finanzen statt.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 127.402,43 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 43,67 % ergibt.
In der Gesamtschau wird ein Zuschlag von insgesamt 110 % als angemessen erachtet, da sich die Tätigkeiten für einzelne zuschlagsrelevante Bereiche, wie z. B. Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Auslandbezug, komplexe Rechtsfragen, überschnitten haben und eine Doppelberücksichtigung nicht möglich ist. Ferner wurden Angelegenheiten in den Bereichen Investorenprozess, betriebswirtschaftliche Beratung/Controlling, arbeitsrechtliche Beratung, Lohnbuchhaltung und Insolvenzgeldvorfinanzierung delegiert. Dies führte zwar zu keiner vollständigen Entlastung des vorläufigen Insolvenzverwalters, hat jedoch dennoch eine Kürzung der beantragten Zuschläge zur Folge.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 16.09.2026