Sicherungsmaßnahme
Rockefeller Trading Company Hamburg GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Rockefeller Trading Company Hamburg GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.10.2023, Aktenzeichen 67g IN 266/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 266/23
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 69727
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 25.10.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Oliver Dankert
- Im Handelsregister seit
- 1999
- Stammkapital
- 25.650 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Versandhandel mit Büromaschinenzubehör, desweiteren übernimmt das Unternehmen laufende Finanz- u. Lohnbuchführungsarbeiten als sogenannter Buchführungshelfer. Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 266/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 69727 eingetragenen Rockefeller Trading Company Hamburg GmbH, Fangdieckstraße 75b, 22547 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Sabine Petra Kleinworth und Herrn Henry Kleinworth,
Geschäftszweig: Versandhandel mit Büromaschinenzubehör, desweiteren übernimmt das Unternehmen laufende Finanz-u. Lohnbuchführungsarbeiten als sogenannter Buchführungshelfer.
ist am 24.10.2023, um 13:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Oliver Dankert,
Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 266/23
Amtsgericht Hamburg, 24.10.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 69727 eingetragenen Rockefeller Trading Company Hamburg GmbH, Fangdieckstraße 75b, 22547 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Sabine Petra Kleinworth und Herrn Henry Kleinworth,
Geschäftszweig: Versandhandel mit Büromaschinenzubehör, desweiteren übernimmt das Unternehmen laufende Finanz-u. Lohnbuchführungsarbeiten als sogenannter Buchführungshelfer.
ist am 24.10.2023, um 13:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Oliver Dankert,
Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 266/23
Amtsgericht Hamburg, 24.10.2023