Forderungsprüfung
RFIDsolutions GmbH
Mönchengladbach
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur RFIDsolutions GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.06.2026, Aktenzeichen 20 IN 40/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 20 IN 40/25
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 18478
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 20 IN 40/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 18478 eingetragenen RFIDsolutions GmbH, Stiegerfeldstr. 20, 41065 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Detlef Hoch, Stiegerfeldstr. 20, 41065 Mönchengladbach
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei Wimmers, Hohenzollernstr. 190, 41063 Mönchengladbach
wird für eine besondere Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung der Gläubiger über den Abschluss eines Vergleichs der Insolvenzmasse mit Detlef Hoch, Marion Hoch und Stephan Hoch van Kempen zur Abgeltung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen gegen Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 70.000,00 zur Insolvenzmasse , das schriftliche Verfahren angeordnet.
Stichtag, bis zu welchen die schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten beim Insolvenzgericht vorliegen müssen, ist
der 16.07.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu vorstehendem Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters auf Einberufung der Gläubigerversammlung vom 23.06.2026 nebst Beschlussantrag verwiesen.Der Antrag mit den Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 210 eingesehen werden.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der Stichtag ist gleichzeitig Prüfungsstichtag zur Prüfung etwaig angemeldeter nachträglicher Forderungen, vgl. § 177 InsO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
20 IN 40/25
Amtsgericht Mönchengladbach, 25.06.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 18478 eingetragenen RFIDsolutions GmbH, Stiegerfeldstr. 20, 41065 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Detlef Hoch, Stiegerfeldstr. 20, 41065 Mönchengladbach
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rechtsanwaltskanzlei Wimmers, Hohenzollernstr. 190, 41063 Mönchengladbach
wird für eine besondere Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung der Gläubiger über den Abschluss eines Vergleichs der Insolvenzmasse mit Detlef Hoch, Marion Hoch und Stephan Hoch van Kempen zur Abgeltung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen gegen Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 70.000,00 zur Insolvenzmasse , das schriftliche Verfahren angeordnet.
Stichtag, bis zu welchen die schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten beim Insolvenzgericht vorliegen müssen, ist
der 16.07.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu vorstehendem Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters auf Einberufung der Gläubigerversammlung vom 23.06.2026 nebst Beschlussantrag verwiesen.Der Antrag mit den Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 210 eingesehen werden.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der Stichtag ist gleichzeitig Prüfungsstichtag zur Prüfung etwaig angemeldeter nachträglicher Forderungen, vgl. § 177 InsO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
20 IN 40/25
Amtsgericht Mönchengladbach, 25.06.2026