Eröffnung des Verfahrens

Restau D.S.B. GmbH Fachbetrieb für Baudenkmalpflege

Großenlüder

Das Amtsgericht Fulda hat über das Vermögen der Restau D.S.B. GmbH Fachbetrieb für Baudenkmalpflege das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 08.08.2019, Aktenzeichen 91 IN 69/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 69/19
Registerbezug
Fulda, HRB 6780
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
08.08.2019
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Michael Kranz
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Fulda 08.08.2019

- Insolvenzgericht -

91 IN 69/19

(bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

Restau D.S.B. GmbH Fachbetrieb für Baudenkmalpflege, Am Stempel 4, 36137
Großenlüder (AG Fulda, HRB 6780),

vertreten durch:

Konrad Dehler, (Geschäftsführer),

wird heute, am 08.08.2019 um 12:35 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
17.06.2019 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Michael Kranz, Kanzlei Scheurmann, Schraad und Kollegen, Dudenstr.
14, 36251 Bad Hersfeld, Tel.: 0 66 21 / 50 78 0,

Fax: 0 66 21 / 50 78 40, E-Mail: inso@scheurmann-schraad.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

1. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis zum 26.09.2019,

2. dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche
Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder
Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (schriftlicher Prüfungstermin) wird
angeordnet:

Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten
werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger
gegen angemeldete Forderungen wird bis zum

11.11.2019

gesetzt. Erklärungen, die danach bei dem Insolvenzgericht eingehen, werden
nicht mehr berücksichtigt. Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der
gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als
uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1 InsO). Ein Widerspruch der
Schuldnerin steht der Feststellung einer Forderung nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO
nicht entgegen.

Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (26.09.2019)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (11.11.2019), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Bis zu diesem Stichtag 11.11.2019 müssen schriftlich bei Gericht eingegangen
sein:

Anträge über

a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),

c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,

e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),

g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),

h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO.

Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des
schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung.

Hinweis:

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Zustellung dieses Beschlusses gemäß § 8
Abs. 3 InsO beauftragt.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren künftige Veränderung
(beispielsweise Wechsel des Arbeitsplatzes, Erwerb neuen Vermögens, neuer
Forderungen und Gegenstände usw.) zu erteilen und ihn ungefragt zu
unterrichten, § 97 Abs. 1 u. 2 InsO.

Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.

Gründe:

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen.

Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 110000€.

Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren
und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt
werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 41.350,59 €. Sie reicht aus, die
Verfahrenskosten zu decken.

Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt, bzw.
ausgeübt hat. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein
könnten.

Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.

Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Stock

Richterin am Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme