Vergütungsfestsetzung
REI Real Estate Investment GmbH
Rotenburg/Wümme
Das Amtsgericht Walsrode hat zur REI Real Estate Investment GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 11 IN 73/17.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Walsrode
- Aktenzeichen
- 11 IN 73/17
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 206099
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 06.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 35.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist - der An- und Verkauf, die Vermietung und Verpachtung sowie die Entwicklung und Vermarktung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im In- und Ausland für eigene und fremde Rechnung; - die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
- Branchenindikator
- Finanzen & Versicherungen (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
11 IN 73/17: In dem Insolvenzverfahren REI Real Estate Investment GmbH, Verdener Straße 36, 27356 Rotenburg/Wümme (AG Walsrode, HRB 206099), vertr. d.: Lutz Stresing (geb. Bauche), Vahlder Weg 19, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Ausweislich der Schlussrechnung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 229.524,68 EUR zugrunde zu legen. Zudem wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und festgesetzt.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 9.809,89 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von insgesamt 239.334,57 EUR und damit ein Vergütungsanspruch in Höhe von 29.503,42 EUR.
Der Insolvenzverwalter beantrage eine Erhöhung seiner Vergütung um insgesamt 45% auf die Regelvergütung. Er begründete dies zum einen mit besonderen Schwierigkeiten bei der Immobilienverwertung. Hier setzt er einen Einzelzuschlag in Höhe von 25% an. Die Erschwernisse werden im Vergütungsantrag detailliert vorgetragen.
Einen weiteren Zuschlag begehrt der Insolvenzverwalter für die erheblichen steuerrechtlichen Probleme. Er bringt hierfür einen Zuschlag in Höhe von 10% in Ansatz. Da die Aufarbeitung an eine externe Steuerberatungsgesellschaft abgegeben wurde, ist fraglich, ob hier ein Zuschlag gewährt werden kann. Eine Einzelbewertung der Zuschläge kann nicht erfolgen, vielmehr muss hier die Gesamtbetrachtung für das gesamte Verfahren erfolgen.
Ebenso verhält es sich für den weiter beantragten Zuschlag für die erschwerte Zusammenarbeit mit dem Schuldner. Hier wird ebenfalls ein Zuschlag geltend gemacht. Dieser beträgt 17,5%. Insgesamt begehrt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von Insgesamt 52,50%, hält aber für seine Mehrarbeit einen Zuschlag von 45% für angemessen.
Wie bereits erwähnt, werden hier keine Einzelzuschläge bewertet. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der Mehraufwand, den der Insolvenzverwalter mit der erschwerten Zusammenarbeit mit dem Schuldner hatte, in diesem Fall zu keinem weiteren Zuschlag führen würde, da diese Schwierigkeiten bereits Berücksichtigung bei den Zuschlägen für die erschwerte Verwertung der Immobilie, sowie der steuerlichen Aufarbeitung gefunden haben.
Es würde eine Doppelberücksichtigung erfolgen.
Da aber, wie bereits oben erwähnt, eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens zu erfolgen hat, ist der letztendlich in Ansatz gebrachte Zuschlag bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände gerechtfertigt, so dass antragsgemäß entschieden wurde.
Zudem wurden Auslagen für 20 übertragene Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO geltend gemacht und festgesetzt.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 06.10.2026
Ausweislich der Schlussrechnung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 229.524,68 EUR zugrunde zu legen. Zudem wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und festgesetzt.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 9.809,89 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von insgesamt 239.334,57 EUR und damit ein Vergütungsanspruch in Höhe von 29.503,42 EUR.
Der Insolvenzverwalter beantrage eine Erhöhung seiner Vergütung um insgesamt 45% auf die Regelvergütung. Er begründete dies zum einen mit besonderen Schwierigkeiten bei der Immobilienverwertung. Hier setzt er einen Einzelzuschlag in Höhe von 25% an. Die Erschwernisse werden im Vergütungsantrag detailliert vorgetragen.
Einen weiteren Zuschlag begehrt der Insolvenzverwalter für die erheblichen steuerrechtlichen Probleme. Er bringt hierfür einen Zuschlag in Höhe von 10% in Ansatz. Da die Aufarbeitung an eine externe Steuerberatungsgesellschaft abgegeben wurde, ist fraglich, ob hier ein Zuschlag gewährt werden kann. Eine Einzelbewertung der Zuschläge kann nicht erfolgen, vielmehr muss hier die Gesamtbetrachtung für das gesamte Verfahren erfolgen.
Ebenso verhält es sich für den weiter beantragten Zuschlag für die erschwerte Zusammenarbeit mit dem Schuldner. Hier wird ebenfalls ein Zuschlag geltend gemacht. Dieser beträgt 17,5%. Insgesamt begehrt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von Insgesamt 52,50%, hält aber für seine Mehrarbeit einen Zuschlag von 45% für angemessen.
Wie bereits erwähnt, werden hier keine Einzelzuschläge bewertet. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der Mehraufwand, den der Insolvenzverwalter mit der erschwerten Zusammenarbeit mit dem Schuldner hatte, in diesem Fall zu keinem weiteren Zuschlag führen würde, da diese Schwierigkeiten bereits Berücksichtigung bei den Zuschlägen für die erschwerte Verwertung der Immobilie, sowie der steuerlichen Aufarbeitung gefunden haben.
Es würde eine Doppelberücksichtigung erfolgen.
Da aber, wie bereits oben erwähnt, eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens zu erfolgen hat, ist der letztendlich in Ansatz gebrachte Zuschlag bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände gerechtfertigt, so dass antragsgemäß entschieden wurde.
Zudem wurden Auslagen für 20 übertragene Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO geltend gemacht und festgesetzt.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 06.10.2026