Sicherungsmaßnahme

Ready Betontechnik GmbH

Bürstadt

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur Ready Betontechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.08.2026, Aktenzeichen 9 IN 757/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 757/26
Registerbezug
Darmstadt, HRB 86043
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
21.08.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Björn Rechel
Im Handelsregister seit
2007
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Ausführung von Beton- und Mauerarbeiten aller Art

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 757/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ready Betontechnik GmbH, Lilienthalstraße 8, 68642 Bürstadt (AG Darmstadt, HRB 86043), vertr. d.: Marco Corral Torres, (Geschäftsführer), ist am 21.08.2026 um 11:50 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Björn Rechel, Adenauerring 1, 67547 Worms, Tel.: 06241-26869-0, Fax: 06241-26869-100, E-Mail: info@kanzlei-rechel.de bestellt worden.
Den Schuldnern des Schuldners wurde verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Amtsgericht Darmstadt, 21.08.2026
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