Insolvenzbekanntmachung

RB-Bau GmbH

Worms

Das Amtsgericht Worms hat zur RB-Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.06.2025, Aktenzeichen 18 IN 108/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
18 IN 108/19
Registerbezug
Mainz, HRB 48926
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
12.06.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

18 IN 108/19
11.06.2025

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

RB-Bau GmbH, Mainzer Straße 162-168, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 48926),
vertreten durch:
Antonio Barbic, (Geschäftsführer),

wird das mündliche Verfahren für den Termin der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet und Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf

Montag, 14.07.2025, 10:00 Uhr, Saal-Nr. 320,
Hauptgebäude, Hardtgasse 6, 67547 Worms.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über

" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
Die Gläubigerversammlung erteilt die Zustimmung zum Vergleich in der Angelegenheit Anfechtung J. N. Köbig GmbH, LG Mainz, Az.: 2 O 108/24 aus der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2025 (Abgeltung der Ansprüche bei Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 45.000,00 €).

Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Die dem Sachverhalt zugrundeliegenden Unterlagen liegen zu Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens