Forderungsprüfung
RB-Bau GmbH
Worms
Das Amtsgericht Worms hat zur RB-Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.09.2026, Aktenzeichen 18 IN 108/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Worms
- Aktenzeichen
- 18 IN 108/19
- Registerbezug
- Mainz, HRB 48926
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 07.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
18 IN 108/19
07.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RB-Bau GmbH, Mainzer Straße 162-168, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 48926),
vertreten durch:
Antonio Barbic, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Donnerstag, den 15.10.2026, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 07.09.2026
- Insolvenzgericht -
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
18 IN 108/19
07.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RB-Bau GmbH, Mainzer Straße 162-168, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 48926),
vertreten durch:
Antonio Barbic, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Donnerstag, den 15.10.2026, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 07.09.2026
- Insolvenzgericht -