Sicherungsmaßnahme

Rainbow Geschenkartikel Im- & Export GmbH

Fröndenberg

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Rainbow Geschenkartikel Im- & Export GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.01.2026, Aktenzeichen 259 IN 136/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
259 IN 136/25
Registerbezug
Hamm, HRB 5616
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
05.01.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Thorsten Kapitza
Im Handelsregister seit
2006
Stammkapital
26.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Im- und Export von Geschenkartikeln.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 259 IN 136/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 5616 eingetragenen Rainbow Geschenkartikel Im- & Export GmbH, Ardeyer Straße 100, 58730 Fröndenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sigfrid Bucher,

Geschäftszweig: der Im- und Export von Geschenkartikeln.

ist am 05.01.2026, um 14:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thorsten Kapitza, Elberfelder Straße 39, 42853 Remscheid bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

259 IN 136/25
Amtsgericht Dortmund, 05.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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