Sicherungsmaßnahme
Raimar Wimmers GmbH & Co.
Mönchengladbach
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Raimar Wimmers GmbH & Co. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.03.2020, Aktenzeichen 46 IN 8/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 46 IN 8/20
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRA HRA 2056
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.03.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Wolf-Rüdiger von der Fecht
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 8/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 2056
eingetragenen Raimar Wimmers GmbH & Co., Alsstraße 257-259, 41063
Mönchengladbach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die
im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 610 eingetragene
Raimar Wimmers Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Raimar Wimmers, Annakirchstraße 127, 41063 Mönchengladbach,
ist am 04.03.2020, um 11:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Wolf-Rüdiger von der
Fecht, Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dies gilt
nicht für Maßnahmen mit dem ziel der Abnahme der Vermögensauskunft.
46 IN 8/20
Amtsgericht Mönchengladbach, 04.03.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 2056
eingetragenen Raimar Wimmers GmbH & Co., Alsstraße 257-259, 41063
Mönchengladbach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die
im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 610 eingetragene
Raimar Wimmers Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Raimar Wimmers, Annakirchstraße 127, 41063 Mönchengladbach,
ist am 04.03.2020, um 11:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Wolf-Rüdiger von der
Fecht, Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dies gilt
nicht für Maßnahmen mit dem ziel der Abnahme der Vermögensauskunft.
46 IN 8/20
Amtsgericht Mönchengladbach, 04.03.2020