Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Raimar Wimmers GmbH & Co.
Mönchengladbach
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Raimar Wimmers GmbH & Co. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.03.2021, Aktenzeichen 46 IN 8/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 46 IN 8/20
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRA HRA 2056
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.03.2021
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 46 IN 8/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 2056
eingetragenen Raimar Wimmers GmbH & Co., Alsstraße 257-259, 41063
Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 610 eingetragene
Raimar Wimmers Verwaltungsgesellschaft mbH, Alsstraße 257-259, 41063
Mönchengladbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Raimar Wimmers,
Annakirchstr. 127, 41063 Mönchengladbach
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Potrafke & Partner, An der Eickesmühle 10, 41238
Mönchengladbach
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Wolf-Rüdiger von der Fecht, Kaiserswerther
Straße 253, 40474 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 04.03.2020 bis zum
27.04.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Hinsichtlich der Kosten der Betriebsfortführung ist eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des
Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten
oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). In diesem
Zusammenhang ist über die Gewährung von Zu- und Abschlägen zu entscheiden.
Das verwaltete Vermögen betrug 304.027,57 EUR. Die Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Im Hinblick
auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im
vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf
85 % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Im Einzelnen kann hierzu ausgeführt werden, dass dem vorläufigen Verwalter für
seine besonderen und aufwändigeren Tätigkeiten im Rahmen der
Sanierungsbemühungen, der Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren von knapp
2 Monaten und der Tätigkeiten im Personalbereich ein Gesamtzuschlag von 60 %
zugestanden wird.
Beantragt hatte der vorläufige Verwalter Zuschläge von insgesamt 80 %, die er
wie folgt aufgeschlüsselt hat:
-30% für die Betriebsfortführung
-25 % für seine Sanierungsbemühungen
-25 % für weitere Tätigkeiten im Personalbereich.
Die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge durch den vorläufigen Verwalter ist
nicht verpflichtend, entscheidend ist nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.
Letztlich muss die Vergütung auch betragsmäßig im Verhältnis zu Art und Umfang
der dargelegten Tätigkeit angemessen sein.
Der Mehraufwand, der durch arbeitsrechtliche Sonderaufgaben für den vorläufigen
Insolvenzverwalter entstanden ist, kann im Rahmen der Bemessung des Zuschlags
für die Unternehmensfortführung berücksichtigt werden, vgl. BGH, Beschluss vom
12.09.2019 - IX ZB 65/18.
Eine Erhöhung der Vergütung auf 85 % ist unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände des vorliegenden Einzelfalls angemessen aber auch ausreichend. Wegen
der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den
Vergütungsantrag vom 19.01.2021 verwiesen.
Nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falls kann dem
vorläufigen Verwalter für seine Tätigkeit ein Gesamtzuschlag von 60 % als
angemessen aber auch ausreichend zugestanden werden, wenn man die von ihm
aufgeführten Tätigkeiten näher bewertet.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der
Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind
schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach,
Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel
können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach,
Zimmer Nr. C 210 eingesehen werden.
Beteiligte, die aufgrund dessen das Amtsgericht aufsuchen wollen, werden
gebeten sich vorab telefonisch beim Amtsgericht Mönchengladbach anzumelden.
46 IN 8/20
Amtsgericht Mönchengladbach, 11.03.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 2056
eingetragenen Raimar Wimmers GmbH & Co., Alsstraße 257-259, 41063
Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 610 eingetragene
Raimar Wimmers Verwaltungsgesellschaft mbH, Alsstraße 257-259, 41063
Mönchengladbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Raimar Wimmers,
Annakirchstr. 127, 41063 Mönchengladbach
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Potrafke & Partner, An der Eickesmühle 10, 41238
Mönchengladbach
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Wolf-Rüdiger von der Fecht, Kaiserswerther
Straße 253, 40474 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 04.03.2020 bis zum
27.04.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Hinsichtlich der Kosten der Betriebsfortführung ist eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des
Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten
oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). In diesem
Zusammenhang ist über die Gewährung von Zu- und Abschlägen zu entscheiden.
Das verwaltete Vermögen betrug 304.027,57 EUR. Die Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Im Hinblick
auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im
vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf
85 % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Im Einzelnen kann hierzu ausgeführt werden, dass dem vorläufigen Verwalter für
seine besonderen und aufwändigeren Tätigkeiten im Rahmen der
Sanierungsbemühungen, der Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren von knapp
2 Monaten und der Tätigkeiten im Personalbereich ein Gesamtzuschlag von 60 %
zugestanden wird.
Beantragt hatte der vorläufige Verwalter Zuschläge von insgesamt 80 %, die er
wie folgt aufgeschlüsselt hat:
-30% für die Betriebsfortführung
-25 % für seine Sanierungsbemühungen
-25 % für weitere Tätigkeiten im Personalbereich.
Die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge durch den vorläufigen Verwalter ist
nicht verpflichtend, entscheidend ist nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.
Letztlich muss die Vergütung auch betragsmäßig im Verhältnis zu Art und Umfang
der dargelegten Tätigkeit angemessen sein.
Der Mehraufwand, der durch arbeitsrechtliche Sonderaufgaben für den vorläufigen
Insolvenzverwalter entstanden ist, kann im Rahmen der Bemessung des Zuschlags
für die Unternehmensfortführung berücksichtigt werden, vgl. BGH, Beschluss vom
12.09.2019 - IX ZB 65/18.
Eine Erhöhung der Vergütung auf 85 % ist unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände des vorliegenden Einzelfalls angemessen aber auch ausreichend. Wegen
der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den
Vergütungsantrag vom 19.01.2021 verwiesen.
Nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falls kann dem
vorläufigen Verwalter für seine Tätigkeit ein Gesamtzuschlag von 60 % als
angemessen aber auch ausreichend zugestanden werden, wenn man die von ihm
aufgeführten Tätigkeiten näher bewertet.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der
Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind
schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach,
Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel
können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach,
Zimmer Nr. C 210 eingesehen werden.
Beteiligte, die aufgrund dessen das Amtsgericht aufsuchen wollen, werden
gebeten sich vorab telefonisch beim Amtsgericht Mönchengladbach anzumelden.
46 IN 8/20
Amtsgericht Mönchengladbach, 11.03.2021