Abweisung mangels Masse

RAB Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH

Dessau-Roßlau OT Rodleben

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der RAB Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 02.11.2026, Aktenzeichen 2 IN 217/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Aktenzeichen
2 IN 217/25
Registerbezug
Stendal, HRB 16044
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Veröffentlichung
02.11.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
2001
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Verwaltung eigenen und fremden Vermögens
Branchenindikator
Finanzen & Versicherungen (nur Firmennamensignal)

Was die Abweisung mangels Masse bedeutet

Kein Verfahren
Der Eröffnungsantrag wurde abgewiesen, weil das Vermögen voraussichtlich die Verfahrenskosten nicht deckt (§ 26 InsO). Aufgrund dieser Entscheidung findet keine Forderungsanmeldung in einem eröffneten Insolvenzverfahren statt. Maßgeblich bleiben der Beschluss und ein möglicher späterer Verfahrensverlauf.
Für Gläubiger
Die Abweisung bedeutet nicht, dass offene Ansprüche automatisch entfallen. Ob und wie sie noch durchgesetzt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Gesellschaftsrechtliche Folgen und die Rechtskraft des Beschlusses sind gesondert zu prüfen.
Für Beschäftigte
Eine Abweisung mangels Masse ist ein mögliches Insolvenzereignis für Insolvenzgeld. Ein Anspruch besteht nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 165 SGB III. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

2 IN 217/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der RAB Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Roßlauer Straße 75, 06861 Dessau-Roßlau OT Rodleben (AG Stendal, HRB 16044), vertr. d.: Frank Pospisil, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen sind aufgehoben worden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 13.08.2026
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