Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
R&S Gala Bau GmbH
Barendorf
Das Amtsgericht Lüneburg hat zur R&S Gala Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.02.2026, Aktenzeichen 56 IN 45/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 45/20
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203460
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 20.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2011
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Garten- und Landschaftsbau und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
Veröffentlichungstext
56 IN 45/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R&S Gala Bau GmbH, Heidweg 3, 21397 Barendorf (AG Lüneburg, HRB 203460), vertr. d.: 1. Regina Simon, Heidweg 3, 21397 Barendorf, (Geschäftsführerin), 2. Eckhard Simon, Heidweg 3, 21397 Barendorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Boris Frhr. von dem Bussche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 28 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 197.292,40 EUR zugrunde gelegt. In dieser Berechnungsgrundlage sind Vermögensgegenstände, die mit Aus- bzw. Absonderungsrechten belastet sind in Höhe von € enthalten, weil der vorläufige Insolvenzverwalter glaubhaft vorgetragen hat, sich mit diesen Vermögensgegenständen in erheblichem Umfang befasst zu haben (§11 Abs. 1 S. 4 InsVV). Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Daneben macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge geltend für:
- die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (25 %, nach Vergleichsberechnung 12 %)
- Umgangsprobleme mit der Schuldnerin (15 %)
- Für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung (20 %)
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird sodann der Gesamtzuschlag auf Grund von Überschneidungen um insgesamt 12 % reduziert, so dass ein Gesamtzuschlag von 35 % geltend gemacht wird.
Zur Begründung wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 29.10.2025 sowie das Schreiben 29.12.2025 Bezug genommen.
Für Zu und Abschläge sind gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit die Umstände des vorläufigen Insolvenzverwalters mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (Graeber/Graeber, InsVV, 4 Aufl., § 11, Rn. 115). Dabei sind die zu gewährenden Zuschläge nach dem Regelsatz der Vergütung eines Insolvenzverwalters zu gewähren (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265).
Dabei kann der beantragten Zuschlagshöhe jedoch nicht vollumfänglich gefolgt werden.
Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:
Hierzu wurde im Vergütungsfestsetzungsantrag wie folgt ausgeführt:
...ist zu den Aus- und Absonderungsberechtigten umgehend Kontakt hergestellt und eine Vertrauensgrundlage angestrebt worden. Die weitere angedachte Vorgehensweise in dem Verfahren wurde ausführlich den Betroffenen dargestellt. Dabei zielte der - mit allen Besonderheiten - erörterte Sachverhalt darauf ab, die finanzierenden Kreditinstitute sowie die Leasinggeber davon zu überzeugen, dass die mit Drittrechten befangenen Gegenstände (wie die Maschinen und Fahrzeuge) in dem Zeitraum des Antragsverfahrens am Geschäftssitz der Schuldnerin vorerst verbleiben müssen, damit für den Sohn der Geschäftsführerin die Attraktivität einer Betriebsübernahme und somit die Übernahme der Leasing- und Finanzierungsverträge bestehen bleibt.
Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann gemäß der Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsantrag zusätzlich entstehen, wenn die Bearbeitung zusätzlich mit schwierigen Rechtsfragen oder auch mit rechtlich und tatsächlich komplexen Verhältnissen verbunden war.
Die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters reichen nach hiesiger Einschätzung nicht aus, um neben der Erhöhung der Berechnungsgrundlage einen weiteren Zuschlag zu gewähren. Der Mehraufwand dürfte mit der erhöhten Berechnungsgrundlage abgegolten sein.
Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass entgegen der vorgelegten Vergleichsberechnung sich die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht nur in der Erhöhung der Bruchteilsvergütung wiederfindet, sondern auch in den auf dieser Grundlage geltend gemachten Zuschlägen.
Die Bemühungen um eine übertragende Sanierung gehört nicht zu den Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters und ist daher durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen.
Dabei bemühte sich der vorläufige Insolvenzverwalter um den Standorterhalt und handelte einen Zahlungsplan mit dem potenziellen Übernehmer aus. Dies gestaltete sich im Anschluss aufwändiger, da der potenzielle Übernehmer nicht mehr erreichbar war.
Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).
Hierzu trägt der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 29.12.2025 vor, dass es eine Überschneidung zwischen dem Zuschlag Sanierungsbemühungen und Umgangsproblemen gibt und dass mangels Mitwirkung des Interessenten, die Sanierungsaktivitäten hätten früher abgebrochen werden müssen.
Gesamtbetrachtend wird ein Zuschlag von 28 % der Regelvergütung für die Sanierungsbemühungen nebst Umgangsproblemen als angemessen erachtet. Der darüber hinaus geltend gemachte Zuschlag wurde abgesetzt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 19.02.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 28 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 197.292,40 EUR zugrunde gelegt. In dieser Berechnungsgrundlage sind Vermögensgegenstände, die mit Aus- bzw. Absonderungsrechten belastet sind in Höhe von € enthalten, weil der vorläufige Insolvenzverwalter glaubhaft vorgetragen hat, sich mit diesen Vermögensgegenständen in erheblichem Umfang befasst zu haben (§11 Abs. 1 S. 4 InsVV). Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Daneben macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge geltend für:
- die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (25 %, nach Vergleichsberechnung 12 %)
- Umgangsprobleme mit der Schuldnerin (15 %)
- Für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung (20 %)
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird sodann der Gesamtzuschlag auf Grund von Überschneidungen um insgesamt 12 % reduziert, so dass ein Gesamtzuschlag von 35 % geltend gemacht wird.
Zur Begründung wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 29.10.2025 sowie das Schreiben 29.12.2025 Bezug genommen.
Für Zu und Abschläge sind gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit die Umstände des vorläufigen Insolvenzverwalters mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (Graeber/Graeber, InsVV, 4 Aufl., § 11, Rn. 115). Dabei sind die zu gewährenden Zuschläge nach dem Regelsatz der Vergütung eines Insolvenzverwalters zu gewähren (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265).
Dabei kann der beantragten Zuschlagshöhe jedoch nicht vollumfänglich gefolgt werden.
Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:
Hierzu wurde im Vergütungsfestsetzungsantrag wie folgt ausgeführt:
...ist zu den Aus- und Absonderungsberechtigten umgehend Kontakt hergestellt und eine Vertrauensgrundlage angestrebt worden. Die weitere angedachte Vorgehensweise in dem Verfahren wurde ausführlich den Betroffenen dargestellt. Dabei zielte der - mit allen Besonderheiten - erörterte Sachverhalt darauf ab, die finanzierenden Kreditinstitute sowie die Leasinggeber davon zu überzeugen, dass die mit Drittrechten befangenen Gegenstände (wie die Maschinen und Fahrzeuge) in dem Zeitraum des Antragsverfahrens am Geschäftssitz der Schuldnerin vorerst verbleiben müssen, damit für den Sohn der Geschäftsführerin die Attraktivität einer Betriebsübernahme und somit die Übernahme der Leasing- und Finanzierungsverträge bestehen bleibt.
Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann gemäß der Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsantrag zusätzlich entstehen, wenn die Bearbeitung zusätzlich mit schwierigen Rechtsfragen oder auch mit rechtlich und tatsächlich komplexen Verhältnissen verbunden war.
Die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters reichen nach hiesiger Einschätzung nicht aus, um neben der Erhöhung der Berechnungsgrundlage einen weiteren Zuschlag zu gewähren. Der Mehraufwand dürfte mit der erhöhten Berechnungsgrundlage abgegolten sein.
Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass entgegen der vorgelegten Vergleichsberechnung sich die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht nur in der Erhöhung der Bruchteilsvergütung wiederfindet, sondern auch in den auf dieser Grundlage geltend gemachten Zuschlägen.
Die Bemühungen um eine übertragende Sanierung gehört nicht zu den Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters und ist daher durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen.
Dabei bemühte sich der vorläufige Insolvenzverwalter um den Standorterhalt und handelte einen Zahlungsplan mit dem potenziellen Übernehmer aus. Dies gestaltete sich im Anschluss aufwändiger, da der potenzielle Übernehmer nicht mehr erreichbar war.
Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).
Hierzu trägt der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 29.12.2025 vor, dass es eine Überschneidung zwischen dem Zuschlag Sanierungsbemühungen und Umgangsproblemen gibt und dass mangels Mitwirkung des Interessenten, die Sanierungsaktivitäten hätten früher abgebrochen werden müssen.
Gesamtbetrachtend wird ein Zuschlag von 28 % der Regelvergütung für die Sanierungsbemühungen nebst Umgangsproblemen als angemessen erachtet. Der darüber hinaus geltend gemachte Zuschlag wurde abgesetzt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 19.02.2026