Eröffnung des Verfahrens
PWU Planungsgesellschaft mbH Wasser- und Umwelttechnik
Magdeburg
Das Amtsgericht Magdeburg hat über das Vermögen der PWU Planungsgesellschaft mbH Wasser- und Umwelttechnik das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 30.04.2021, Aktenzeichen 340 IN 50/21 (361).
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Magdeburg
- Aktenzeichen
- 340 IN 50/21 (361)
- Registerbezug
- Stendal, HRB 101019
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 30.04.2021
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Magdeburg: Am 30.04.2021 um 09:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren
eröffnet worden über das Vermögen der PWU Planungsgesellschaft mbH Wasser- und
Umwelttechnik, Goethestraße 43, 39108 Magdeburg, Durchführung von
Gutachtertätigkeiten, Forschung, Beratung, Planung, Leitung und Überwachung
aller Arbeiten des Bauingenieurwesens, der Verfahrenstechnik, des Maschinenbaus
und der Datenverarbeitung auf den Fachgebieten Abwassertechnik einschließlich
Kanalisation, Abfalltechnik, Biotechnologie, Energietechnik, Technische
Gebäudeausrüstung, Luftreinigung und der Baustatik für den vorgenannten
Arbeitsbereich (AG Stendal, HRB 101019),
vertreten durch:
1. Dr. Richard Rohlfing, (Geschäftsführer),
2. Prof. Dr. Ing. Johannes Müller-Schaper, Braunschweiger Straße 1, 38179
Schwülper, (Geschäftsführer), . Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Udo
Müller, Breiter Weg 265, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/ 5066030, Fax: 0391/
5066033, E-Mail: magdeburg@insoteam.de, Internet: www.insoteam.de. Das
Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 04.06.2021.
Gläubigerversammlung: Am Freitag, 09.07.2021, 11:00 Uhr, Saal 15,
Insolvenzabteilung, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine
Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100,
149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten:
Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§
35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des
Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von
Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von
Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung
der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere: Veräußerung des
Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der
Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens,
dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO),
eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des
Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen
Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), verbunden
gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten
Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt
die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als
erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung
kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung
von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt
sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft
der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden
spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die
Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/
datenschutzerklaerung/.
- 340 IN 50/21 (361) - (30.04.2021)
eröffnet worden über das Vermögen der PWU Planungsgesellschaft mbH Wasser- und
Umwelttechnik, Goethestraße 43, 39108 Magdeburg, Durchführung von
Gutachtertätigkeiten, Forschung, Beratung, Planung, Leitung und Überwachung
aller Arbeiten des Bauingenieurwesens, der Verfahrenstechnik, des Maschinenbaus
und der Datenverarbeitung auf den Fachgebieten Abwassertechnik einschließlich
Kanalisation, Abfalltechnik, Biotechnologie, Energietechnik, Technische
Gebäudeausrüstung, Luftreinigung und der Baustatik für den vorgenannten
Arbeitsbereich (AG Stendal, HRB 101019),
vertreten durch:
1. Dr. Richard Rohlfing, (Geschäftsführer),
2. Prof. Dr. Ing. Johannes Müller-Schaper, Braunschweiger Straße 1, 38179
Schwülper, (Geschäftsführer), . Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Udo
Müller, Breiter Weg 265, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/ 5066030, Fax: 0391/
5066033, E-Mail: magdeburg@insoteam.de, Internet: www.insoteam.de. Das
Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 04.06.2021.
Gläubigerversammlung: Am Freitag, 09.07.2021, 11:00 Uhr, Saal 15,
Insolvenzabteilung, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine
Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100,
149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten:
Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§
35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des
Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von
Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von
Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung
der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere: Veräußerung des
Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der
Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens,
dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO),
eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des
Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen
Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), verbunden
gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten
Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt
die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als
erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung
kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung
von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt
sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft
der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden
spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die
Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/
datenschutzerklaerung/.
- 340 IN 50/21 (361) - (30.04.2021)