Eröffnung des Verfahrens
PTXRE GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur PTXRE GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.06.2026, Aktenzeichen 810 IN 472/26 P-17-9.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 472/26 P-17-9
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 136717
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 01.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
810 IN 472/26 P-82-: In dem Insolvenzverfahren PTXRE GmbH, Junghofstraße 24, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 136717),
vertreten durch:
1. Peter Bigelmaier, (Geschäftsführer),
2. Jose Martinez, (Geschäftsführer),
3. Piotr Bienkowski, (Geschäftsführer),
4. Sascha Baran, (Geschäftsführer),
5. Patrick Marinoff, (Geschäftsführer), wurde am 01.06.2026 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Miguel Grosser, Westhafenplatz 6, 60327 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 24 00 65 0, Fax: 069/ 24 00 65 10, E-Mail: frankfurt@jaffe-rae.de, Internet: www.jaffe-rae.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte vorläufige Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Von der beantragten Anordnung der Eigenverwaltung war gemäß §§ 270 f., 270 e InsO abzusehen, weil Gründe für eine Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung vorliegen.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.06.2026
vertreten durch:
1. Peter Bigelmaier, (Geschäftsführer),
2. Jose Martinez, (Geschäftsführer),
3. Piotr Bienkowski, (Geschäftsführer),
4. Sascha Baran, (Geschäftsführer),
5. Patrick Marinoff, (Geschäftsführer), wurde am 01.06.2026 um 10:40 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Miguel Grosser, Westhafenplatz 6, 60327 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 24 00 65 0, Fax: 069/ 24 00 65 10, E-Mail: frankfurt@jaffe-rae.de, Internet: www.jaffe-rae.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte vorläufige Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Von der beantragten Anordnung der Eigenverwaltung war gemäß §§ 270 f., 270 e InsO abzusehen, weil Gründe für eine Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung vorliegen.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.06.2026