Sicherungsmaßnahme

PS Service Leipzig UG (haftungsbeschränkt)

Leipzig

Das Amtsgericht Leipzig hat zur PS Service Leipzig UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.12.2022, Aktenzeichen 405 IN 2045/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen
405 IN 2045/22
Registerbezug
Leipzig, HRB 33277
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
19.12.2022
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
5.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Personenbeförderung mit Taxis sowie Mietwagenverkehr

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Leipzig - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 402 IN 2045/22

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PS Service Leipzig UG (haftungsbeschränkt), Dombrowskistraße 1, 04158 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33277
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Pflugbeil

- wurde am 19.12.2022 um 12.00 Uhr Stefan Kahnt, Frickestraße 2, 04105 Leipzig, Telefax 0341 49036 99, Email geschäftlich leipzig@pluta.net, Telefon geschäftlich 0341 49036 50 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten