Eröffnung des Verfahrens

PROSION GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat über das Vermögen der PROSION GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.03.2026, Aktenzeichen 70j IN 279/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70j IN 279/25
Registerbezug
Köln, HRB 102884
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
02.03.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Rüdiger Weiß
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Fertigung und Montage von Rolladen, Markisen, Rolltoren und anderen Bauelementen im Bereich der Fenster-, Tür- und Balkonsicherung. 2 Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art abschließen, die der Erreichung dieses Gesellschaftszweckes unmittelbar oder mittelbar dienen. Sie kann auch bestehende Gesellschaften gleicher oder ähnlicher Art erwerben oder sich an …

Termine und Fristen

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  • Forderungen anmelden bis (vorbei)
  • Prüfungsstichtag (schriftliches Verfahren) (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 27.04.2026. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 279/25

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102884 eingetragenen PROSION GmbH, Weyertal 109, 50931 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Slim Chiha, Weyertal 109, 50931 Köln

Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung und Vermarktung chemischer Entitäten sowie die Erforschung ihres pharmazeutischen Nutzens und alle Geschäfte, die damit im Zusammenhang stehen

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.03.2026, um 10:15 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Dürener Straße 270, 50935 Köln, Telefon: 0221 424902 70, Fax: 0221 424902 71.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.04.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 27.05.2026.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 07.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

70j IN 279/25
Amtsgericht Köln, 01.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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