Eröffnung des Verfahrens
proaktivHaus GmbH
Andernach
Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der proaktivHaus GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 15.09.2026, Aktenzeichen 7 IN 136/13.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 136/13
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21817
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 15.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 7 IN 136/13. In dem Insolvenzverfahren proaktivHaus GmbH, Lohmannstr. 31, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 21817), vertr. d.: Dipl.-Kfm. Dieter H. Hergott, Rebenweg 12, 56566 Neuwied, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:
1. ??? € Nettovergütung nach InsVV
2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. ??? € Auslagen
4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. ??? € Gesamtbetrag
6. abzüglich ??? € bereits festgesetzter Vorschuss
-------------------------------
7. ergebend ??? € Restvergütung
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, c/o DHPG, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, wird gestattet, den festgesetzten Restbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren wurde am 30.12.2013 eröffnet. Dem Insolvenzverwalter steht daher eine Vergütung zu. Die Vergütung beruht auf einer Masse bei Beendigung des Verfahrens in Höhe von 129.893,80 €.
Diese berechnet sich wie folgt:
121.412,23 € Gesamtsumme Aktivmasse nach Rechnungsgutachten
+ 1.299,33 € Vorsteuerabzug Forderungseinzug gemäß Rechnungsgutachten
+ 1.727,37 € USt.rückerstattung aus Vergütung vorl. Verwalter
+ 3.834,39 € USt.rückerstattung aus Vergütungsvorschuss
--------------------
= 128.273,32 € Zwischensumme
+ 1.620,48 € progn. USt.rückerstattung aus Verwaltervergütung bei einmaligem Durchrechnen derselben mit Zwischensumme 128.273,22 €, unter Berücksichtigung des bereits gewährten Vergütungsvorschusses gemäß BGH.
-------------------
= 129.893,80 € Berechnungsgrundlage.
Daraus ergibt sich gem. §§ 1, 2 InsVV die oben berechnete (Regel-)Vergütung, die zur Überzeugung des Gerichts angemessen ist.
Der vom Verwalter geltend gemachte Zuschlag für die Zustellung von Eröffnungs- und Terminierungsbeschluss konnte aus den vom Rechnungssachverständigen auf Seite 44 des Gutachtens angeführten Gründen nicht gewährt werden.
Im Gegenzug wurde auf die Vornahme eines Abschlages für die Vorbefassung im Eröffnungsverfahren verzichtet, da wohl auch nicht wesentlich von entlastender Natur.
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr des Insolvenzverfahrens und jeweils 10 % der Vergütung für jedes weitere - auch begonnene - Jahr der Verfahrensdauer), höchstens jedoch 30 % der Nettovergütung.
Weiter wurden 2,80 € pro übertragener Zustellung nach § 8 InsO gewährt (hier 165 Stück für die Zustellung der verfahrenseinleitenden Beschlüsse). Mit allen anderen Zustellungen war und wird der Verwalter nicht beauftragt, vielmehr wurden und werden diese durch das Gericht selbst vorgenommen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 25.08.2026.
1. ??? € Nettovergütung nach InsVV
2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. ??? € Auslagen
4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. ??? € Gesamtbetrag
6. abzüglich ??? € bereits festgesetzter Vorschuss
-------------------------------
7. ergebend ??? € Restvergütung
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, c/o DHPG, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, wird gestattet, den festgesetzten Restbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren wurde am 30.12.2013 eröffnet. Dem Insolvenzverwalter steht daher eine Vergütung zu. Die Vergütung beruht auf einer Masse bei Beendigung des Verfahrens in Höhe von 129.893,80 €.
Diese berechnet sich wie folgt:
121.412,23 € Gesamtsumme Aktivmasse nach Rechnungsgutachten
+ 1.299,33 € Vorsteuerabzug Forderungseinzug gemäß Rechnungsgutachten
+ 1.727,37 € USt.rückerstattung aus Vergütung vorl. Verwalter
+ 3.834,39 € USt.rückerstattung aus Vergütungsvorschuss
--------------------
= 128.273,32 € Zwischensumme
+ 1.620,48 € progn. USt.rückerstattung aus Verwaltervergütung bei einmaligem Durchrechnen derselben mit Zwischensumme 128.273,22 €, unter Berücksichtigung des bereits gewährten Vergütungsvorschusses gemäß BGH.
-------------------
= 129.893,80 € Berechnungsgrundlage.
Daraus ergibt sich gem. §§ 1, 2 InsVV die oben berechnete (Regel-)Vergütung, die zur Überzeugung des Gerichts angemessen ist.
Der vom Verwalter geltend gemachte Zuschlag für die Zustellung von Eröffnungs- und Terminierungsbeschluss konnte aus den vom Rechnungssachverständigen auf Seite 44 des Gutachtens angeführten Gründen nicht gewährt werden.
Im Gegenzug wurde auf die Vornahme eines Abschlages für die Vorbefassung im Eröffnungsverfahren verzichtet, da wohl auch nicht wesentlich von entlastender Natur.
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr des Insolvenzverfahrens und jeweils 10 % der Vergütung für jedes weitere - auch begonnene - Jahr der Verfahrensdauer), höchstens jedoch 30 % der Nettovergütung.
Weiter wurden 2,80 € pro übertragener Zustellung nach § 8 InsO gewährt (hier 165 Stück für die Zustellung der verfahrenseinleitenden Beschlüsse). Mit allen anderen Zustellungen war und wird der Verwalter nicht beauftragt, vielmehr wurden und werden diese durch das Gericht selbst vorgenommen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 25.08.2026.