Eröffnung des Verfahrens
proaktivHaus GmbH
Andernach
Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der proaktivHaus GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 15.09.2026, Aktenzeichen 7 IN 136/13.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 136/13
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21817
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 15.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 7 IN 136/13. In dem Insolvenzverfahren proaktivHaus GmbH, Lohmannstr. 31, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 21817), vertr. d.: Dipl.-Kfm. Dieter H. Hergott, Rebenweg 12, 56566 Neuwied, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:
1. ??? € Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. ??? € Auslagen zuzüglich
4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
1. ??? € Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, c/o DHPG, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 04.11.2013 angeordnet; das Verfahren wurde am 30.12.2013 eröffnet. Die vorläufige Verwaltung dauerte mithin etwa 8 Wochen.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von € 122.392,77 ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine Grundvergütung in Höhe von € ???.
Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 III 1 InsO daraus ein Bruchteil in Höhe von 25 % zu.
Es war folgender Zuschlag zu gewähren:
15 % für die Betriebsfortführung eines kleinen Unternehmens mit 16 Arbeitnehmern für 8 Wochen zum Zwecke der Ermöglichung einer übertragenden Sanierung und entsprechender Vorgespräche in Bezug auf eine übertragende Sanierung.
Die Gesamtvergütung von 40 % der einem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung erscheint hinreichend und angemessen.
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,-- Euro je angefangenen Monat). Es wurden 2,80 € an Ersatz für übertragene Zustellungen (hier 23 Stk.) gewährt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 25.08.2026.
1. ??? € Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. ??? € Auslagen zuzüglich
4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
1. ??? € Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, c/o DHPG, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 04.11.2013 angeordnet; das Verfahren wurde am 30.12.2013 eröffnet. Die vorläufige Verwaltung dauerte mithin etwa 8 Wochen.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von € 122.392,77 ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine Grundvergütung in Höhe von € ???.
Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 III 1 InsO daraus ein Bruchteil in Höhe von 25 % zu.
Es war folgender Zuschlag zu gewähren:
15 % für die Betriebsfortführung eines kleinen Unternehmens mit 16 Arbeitnehmern für 8 Wochen zum Zwecke der Ermöglichung einer übertragenden Sanierung und entsprechender Vorgespräche in Bezug auf eine übertragende Sanierung.
Die Gesamtvergütung von 40 % der einem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung erscheint hinreichend und angemessen.
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,-- Euro je angefangenen Monat). Es wurden 2,80 € an Ersatz für übertragene Zustellungen (hier 23 Stk.) gewährt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 25.08.2026.