Sicherungsmaßnahme

Privatzimmerbörse - Gesellschaft für Kurzzeitvermietung mbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Privatzimmerbörse - Gesellschaft für Kurzzeitvermietung mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.05.2025, Aktenzeichen 500 IN 99/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
500 IN 99/25
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 69563
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
27.05.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Natascha Habura
Im Handelsregister seit
2013
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Vermietung, Vermittlung und Verwaltung von Wohnraum auf Zeit und Beherbergungsbetrieben sowie alle Geschäfte, die dem Geschäftszweck dienen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 99/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister Düsseldorf unter HRB 69563 eingetragenen Privatzimmerbörse - Gesellschaft für Kurzzeitvermietung mbH, Zeppenheimer Straße 151-153, 40489 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Schulz

ist am 27.05.2025, um 12:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Natascha Habura, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

500 IN 99/25
Amtsgericht Düsseldorf, 27.05.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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